Neues Jagdgesetz: Katzen dürfen weiter abgeschossen werden

Hundebesitzer können dagegen ab Juli aufatmen.

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Symbolbild | Foto: pixabay / regionalHeute.de

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Niedersachsen. Wie das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in einer Pressemitteilung berichtet, hat der Landtag am gestrigen Dienstag dem neuen Jagdgesetz zugestimmt. Es tritt bereits am 1. Juli in Kraft. Ein Detail ist wie bei der Vorstellung des Gesetzentwurfes vergangenen Oktober so geblieben. Und das könnte für Freigängerkatzen gefährlich werden.



regionalHeute.de hatte bereits mehrfach darüber berichtet, dass es das Niedersächsische Jagdgesetz Jagdschutzberechtigten unter bestimmten Umständen erlaubt, Katzen zu töten. Übrigens gilt dies derzeit auch noch für Hunde. Noch vor drei Jahren hatte eine Sprecherin des genannten Ministeriums gegenüber regionalHeute.de angekündigt, dies im neuen Jagdgesetz ändern zu wollen. Doch daraus wurde nichts. Oder zumindest nur teilweise.

Eine Kompromisslösung


Der im Oktober vorgestellte Gesetzesentwurf sah lediglich vor, dass wildernde Hunde tatsächlich nicht mehr getötet, sondern eingefangen werden sollen. In Sachen Katzen sah der Entwurf lediglich eine Einschränkung vor. So sollen nur noch "erkennbar verwilderte, wildernde Hauskatzen, die sich mehr als 350 Meter vom nächsten Wohnhaus entfernt befinden" geschossen werden dürfen. Eine Ministeriumssprecherin hatte gegenüber unserer Online-Zeitung seinerzeit von einer Kompromisslösung der beiden Koalitionspartner SPD und Bündnis 90 / Die Grünen gesprochen.


Auch nach der Verbandsanhörung und der weiteren politischen Diskussion hat sich dieser Teil des Gesetzes in seiner endgültigen Fassung nicht nennenswert verändert. Laut einer Drucksache des Niedersächsischen Landtages habe man lediglich die Wortreihenfolge etwas umgestellt, um deutlicher zu machen, dass sich das Wort „erkennbar“ nur auf das Wort „verwildert“ und nicht auch auf „wildernd“ bezieht.

Einwand blieb ohne Konsequenzen


Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Landtages habe zudem darauf hingewiesen, dass sowohl die Bedeutung der Worte „erkennbar verwildert“, als auch die Bedeutung des Wortes „wildernd“ unklar sei. Im Hinblick auf die mögliche Strafbarkeitsfolge solle möglichst eine Klarstellung zu den Begrifflichkeiten erfolgen. Dies habe der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in der entscheidenden Sitzung allerdings nur zur Kenntnis genommen, aber keine Änderung empfohlen.

Laut Medienberichten habe es eine weitere Klarstellung gegeben. In einer Lebendfalle gefangene Katzen dürfen nicht getötet werden, da diese nicht aktiv wildern und demnach auch wie eine Fundsache zu behandeln, sprich im Tierheim abzugeben seien.

Wo sind die Unterschiede?


Auf die Frage von regionalHeute.de, wie man Streunerkatzen von anderen Hauskatzen unterscheiden kann, hatte sich die Ministeriumssprecherin im Oktober zuversichtlich: gezeigt "Aus der Jägerschaft wurde dargelegt, dass verwilderte von nicht verwilderten Katzen durchaus zu unterscheiden sind. Die Merkmale äußern sich optisch zum Beispiel durch ein struppiges Fell oder erkennbar krankes Verhalten des Tieres."