Radfahrer mit fast drei Promille erwischt

Er war nicht der einzige berauschte Fahrer.

Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: Pixabay

Peine. Am Freitag und am Samstag waren in Peine wieder berauschte Fahrer unterwegs, wie die Polizei in einer Pressemitteilung berichtet.



Am Freitag, um 8:20 Uhr, kontrollierten Beamte der Polizei Peine auf der Richard-Langeheine-Straße einen Radfahrer. Der 54-Jährige war zuvor aufgrund seiner auffälligen Fahrweise aufgefallen. Im Rahmen der Verkehrskontrolle stellten die Beamten bei dem Radfahrer deutlichen
Atemalkoholgeruch fest. Ein Atemalkoholtest ergaben 2,72 Promille. Nach einer erfolgten Blutprobenentnahme erwartet dem Radfahrer nun

ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr.

E-Scooterfahrer auf Drogen unterwegs


Am Sonnabend, gegen 14:20 Uhr, kontrollierte eineFunkstreifenwagenbesatzung der Polizeistation Vechelde auf der B444, in Höhe der
Abfahrt Gadenstedt, einen E-Scooter. Während der Kontrolle zeigte der 18-jährige Fahrer des E-Scooters Auffälligkeiten, die auf eine Beeinflussung durch Betäubungsmittel hinweisen. Ein daraufhin durchgeführter Schnelltest bestätigte die Vermutung. Dem 18-Jährigen wurde eine Blutprobe entnommen, ein Ermittlungsverfahren wegen des Führens des E-Scooters unter dem Einfluss von Betäubungsmittel wurde eingeleitet.

Fahren ohne Führerschein und Versicherung


Zwar nüchtern, aber dafür ohne Führerschein und ohne Versicherung war am Freitag ein 33-Jähriger unterwegs. Beamte der Polizeistation Vechelde kontrollierten, gegen 10:44 Uhr, in der Fasanenstraße den Mountainbikefahrer. Im Rahmen der Kontrolle stellten die Beamten fest, dass der Vechelder an seinem Mountainbike einen Nachrüstsatz für Elektromobilität montiert hatte. Durch die nachträgliche Montage und der durch den Motor erzielte Geschwindigkeit wurde das Mountainbike führerschein- und versicherungspflichtig.


Der Vechelder konnte den Beamten aber keinen Führerschein und keinen entsprechenden Versicherungsnachweis vorlegen, sodass er sich nun wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz verantworten muss.


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