Schnee in der Region: Wer jetzt in der Räumpflicht ist

Jeder soll vor seiner eigenen Haustür fegen, sagte schon Johann Wolfgang von Goethe. Jetzt, wo es wieder weiß vom Himmel rieselt, wird aus einem Sprichwort eine Bürgerpflicht. Denn jeder Bürger ist verpflichtet, vor seinem Haus Schnee und Eis zu entfernen.

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Hausbesitzer müssen ihren Gehweg räumen.
Hausbesitzer müssen ihren Gehweg räumen. | Foto: Pixabay

Region. Die Chance auf weiße Weihnachten ist laut der Prognose des Wetterexperten Jan Schenk vom Weather Channel Germany in diesem Jahr eher gering. Doch weiße Nikolaus scheinen uns sicher. Zumindest verrät das ein Blick auf die Wettervorhersage der kommenden Tage. Und das bedeutet für den Bürger, dass er für die nötige Sicherheit auf Fuß- und Radwegen - und zum Teil auch auf Fahrbahnen - sorgen muss. regionalHeute.de zeigt, wie die Räumpflicht in den jeweiligen Kommunen geregelt ist.



Zuerst einmal Allgemeines zum Winterdienst. Nur gewidmete Wege müssen geräumt werden, in der Regel ist der Anlieger in der Pflicht. Zu den Anliegerpflichten zählt die Fußwegreinigung, die Herbstlaubbeseitigung und im Winter auch das Räumen des Schnees und die Beseitigung von Glätte. „Anlieger“ bedeutet laut diverser Straßenreinigungssatzungen in der Regel: Die Grundstückseigentümer der anliegenden Grundstücke, Erbbauberechtigte, sogenannte Nießbraucher, Wohnungsberechtigten und Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsberechtigten. Außerdem darf in vielen Städten kein Streusalz mehr verwendet werden, oder nur in absoluten Ausnahmefällen. Wer seiner Winterdienstpflicht nicht nachkommt, dem können Geldbußen von bis zu 5.000 Euro drohen. Doch das ist noch das Geringste. Kommt es zu Personenschäden, dann kann auch ein Strafverfahren wegen Körperverletzung die Folge sein. Zudem könne zivilrechtliche Forderungen wie Behandlungskosten oder Schadensersatz drohen.


Braunschweig


Die Stadt Braunschweig hat in einem Merkblatt die wichtigsten Informationen zum Winterdienst zusammengetragen. Diesem ist zu entnehmen, dass „auf den Gehwegen und kombinierten Geh- und Radwegen, an denen das Grundstück anliegt, in einer Breite von mindestens 1,50 Meter“ geräumt beziehungsweise gestreut werden muss. Dies gelte auch bei Straßen, die keinen eigenen Gehweg haben. Dort sei ein Streifen am Rand freizuhalten. „Diese Regelungen gelten entsprechend auch bei Straßen, die als verkehrsberuhigte Zone ausgewiesen sind. Bei Straßen mit einem einseitigen Gehweg ist nur dieser zu räumen beziehungsweise zu streuen. Schnee muss unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls geräumt werden, Glätte ist ebenfalls unmittelbar nach dem Entstehen zu beseitigen. Die Verpflichtung besteht an Werktagen von 7 bis 22 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 22 Uhr.“ Alle chemischen Auftaumittel sind für den privaten Einsatz verboten. Ausnahmen gelten nur für Blitzeis sowie auf Treppen oder Rampen für Rollstuhlfahrer. Bei besonders schwierigen Wetterlagen entscheidet der Oberbürgermeister über eine allgemeine Freigabe zur Salzstreuung.

Gifhorn


Die Straßenreinigungsverordnung der Stadt Gifhorn sieht vor, dass „In der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte […] unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen“ sind. Des Weiteren sind „nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte […] werktags bis 8 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.“ Die vorgeschriebene zu räumende Mindestbreite ist für Gehwege mit 1,50 Metern vorgegeben.

Goslar


In der Stadt Goslar sind „Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite als einem Meter ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von einem Meter zu räumen und zu streuen. Das Räumen von Schnee und Streuen bei Glätte muss werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr durchgeführt sein und ist bis 20 Uhr bei Bedarf zu wiederholen.“

Helmstedt


Der Winterdienst ist werktags ab 8 Uhr, sonn- und feiertags ab 9 Uhr jeweils bis mindestens 20 Uhr durchzuführen. Dabei sind Gehwege mindestens in einer Breite von 1,20 Meter zu räumen, Radwege in einer Breite von 0,8 Metern und gemeinsame Geh- und Radwege mindestens zwei Meter Breite. In der Stadt Helmstedt ist die Verwendung von Streusalz laut Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung nur zulässig „a) in extremen Ausnahmefällen (zum Beispiel bei eisbildendem Regen), wenn mit anderen Mitteln und zumutbarem Aufwand die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann und b) an gefährlichen Stellen, wie zum Beispiel Treppen, Rampen, Brückenauf- oder – abgängen, starken Gefälle- oder Steigungsstrecken.“

Peine


Laut Straßenreinigungsverordnung der Stadt Peine sind „Bei Schneefall[…] Fußgängerüberwege und Gehwege einschließlich gemeinsamer Geh- und Radwege mit einer geringeren Breite als 1,50 Metern ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 Metern, Wohnwege und Fahrbahnen in ganzer Breite freizuhalten.“ Dies gilt werktags im Zeitraum von 7:30 Uhr bis 20 Uhr und sonn- und feiertags von 9 Uhr bis 20 Uhr.

Salzgitter


In Salzgitter sind die Gehwege mindestens in einer Breite von 1,5 Metern schnee- und eisfrei zu halten. Sollte kein Gehweg vorhanden sind, muss neben der Fahrbahn oder am äußersten Rand der Fahrbahn ein 1,5 Meter breiter Streifen geräumt beziehungsweise geräumt werden. An Werktagen ist der Winterdienst von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr durchzuführen. Streusalz darf nur in Ausnahmefällen verwendet werden.

Wolfenbüttel


Die Straßenreinigungsverordnung der Stadt Wolfenbüttel sieht bei Schneefall eine Räumung sowie bei Glätte ein Bestreuen der Gehwege in einer Breite von mindestens einem Meter zwischen 7 Uhr und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zwischen 8 und 20 Uhr vor. Bei Glätte soll „mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln – aber möglichst nicht mit Salz – ein sicherer Weg für Fußgänger geschaffen werden.

Wolfsburg


Mindestens in einer Breite von 1,50 Metern müssen in Wolfsburg die Gehwege von Schnee und Eis freigehalten werden. Dies gilt an Werktagen zwischen 7 und 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 8 und 20 Uhr. Laut Straßenreinigungsverordnung der Stadt Wolfsburg „dürfen abtauende Streustoffe nur verwendet werden, wenn durch den Einsatz von abstumpfenden Mitteln bei außergewöhnlichen Wetterlagen (zum Beispiel Eisregen) keine abstumpfende Wirkung mehr erzielt werden kann.“


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