Vor der eigenen Haustür kehren - Was Anlieger bei Schneefall beachten müssen

Die Stadt Wolfsburg informiert über die Schneeräumungs- und Streupflicht auf den Gehwegen vor dem eigenen Grundstück. Es gibt aber Ausnahmen.

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(Symbolbild) | Foto: Jan Borner

Wolfsburg. Nach der Verordnung über Art und Umfang der Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Wolfsburg sind die Anlieger für die Schneeräumung und Streupflicht bis zu einer Breite von 1,50 Meter auf den Gehwegen verpflichtet. Die Pflicht bezieht sich auf die Gehwege entlang des gesamten Grundstücks. Darüber hinaus ist auch die Straßenfläche bis zur Straßenmitte freizuhalten. Die Stadt Wolfsburg informiert über die Anliegerpflichten im Falle von Schneefall in einer Pressemitteilung.


Ausgenommen davon seien Straßen, die grundsätzlich durch die Wolfsburger Abfallwirtschaft und Straßenreinigung (WAS) gereinigt oder geräumt werden und für die von den Anliegern entsprechende Straßenreinigungsgebühren gezahlt werden. Bei der Reinigung sei zu beachten, dass der Schnee nicht verkehrsbehindernd gelagert oder dem Nachbarn zugekehrt wird. Der Räumpflicht ist an Werktagen bis 7:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8:00 Uhr nachzukommen. Der Winterdienst sei bis 20.00 Uhr aufrechtzuerhalten. Bei Glätte ist mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln zu streuen.


Auch beim Parken sei den besonderen Straßenverhältnissen Rechnung zu tragen. An Straßenstellen, die durch Schnee enger geworden sind, ist zu beachten, dass eine Restbreite von drei Metern notwendig ist, ansonsten besteht in diesen Straßen ein gesetzliches Parkverbot.


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