Sex mit Maske und Dokumentation der Kontaktdaten - Das sind die neuen Prostitutionsregeln

Die ab morgen geltenden Veränderungen der Corona-Verordnung umfassen auch Ausnahmen vom Messe-Verbot.

Auch die Prostitution in sogenannten Lovemobilen ist unter strengen Auflagen wieder zulässig. Archivbild
Auch die Prostitution in sogenannten Lovemobilen ist unter strengen Auflagen wieder zulässig. Archivbild | Foto: Christoph Böttcher

Hannover. Die Niedersächsische Landesregierung hat am heutigen Freitag in einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass die Geltungsdauer der Corona-Verordnung bis zum 30. September verlängert wird. Zwei Änderungen, die bereits am morgigen Samstag in Kraft treten, gibt es dann doch. Wie erwartet wird Prostitution unter strengen Auflagen wieder zugelassen (regionalHeute.de berichtete). Die zweite Änderung bezieht sich auf die Regelungen für Messen.


Das weiterhin dynamische Infektionsgeschehen wird von der Niedersächsischen Landesregierung als Grund für die Verlängerung der derzeit geltenden Corona-Maßnahmen bis zum 30. September genannt. Damit bleibe Niedersachsen bei seiner vorsichtigen Linie im Umgang mit dem Virus.

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Neue Regelungen für das Prostitutionsgewerbe


Die Straßenprostitution und sogenannte Prostitutionsveranstaltungen sind nach der jetzt beschlossenen Änderung der Corona-Verordnung weiterhin untersagt. Der Betrieb von Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeugen (also von Bordellen und sogenannten Lovemobilen) ist nach entsprechenden Entscheidungen des OVG Lüneburg und den Verabredungen der Nordländer unter strengen Auflagen erlaubt.

Die Ausweise der Freier müssen geprüft werden


Zu diesen Auflagen gehören eine vorherige telefonische oder elektronische Terminvereinbarung, die Dokumentation der Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden unter Überprüfung amtlicher Ausweisdokumente und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowohl für Kundinnen und Kunden als auch für die Betreiberin oder den Betreiber der Prostitutionsstätte oder des Prostitutionsfahrzeugs während des gesamten Aufenthalts. Außerdem sind infektionsschützende Maßnahmen auf der Grundlage eines Hygienekonzeptes Pflicht. Es gilt ein Alkoholverbot und ein Verbot von stimulierenden Substanzen in der Prostitutionsstätte oder im Prostitutionsfahrzeug. Zudem ist die Personenzahl in der Räumlichkeit, in der die Dienstleistung angeboten wird, auf zwei Personen beschränkt.

Auch die Prostitutionsvermittlung ist unter Auflagen erlaubt, wenn eine Vermittlung von Prostituierten sowie Kundinnen und Kunden nur nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Terminvereinbarung erfolgt und die Vermittlerin oder der Vermittler die Kontaktdaten der Kundin oder des Kunden sowie die Adresse, an der die sexuellen Dienstleistungen angeboten werden, dokumentiert. Auch hier sind die Angaben durch Vorlage amtlicher Ausweisdokumente mit Bild zu überprüfen.

Messen mit überzeugendem Hygienekonzept erlaubt


Die Durchführung von Messen, Kongressen und gewerblichen Ausstellungen bleibt grundsätzlich bis zum 30. September 2020 untersagt. Derartige Veranstaltungen können jedoch von den zuständigen Behörden zugelassen werden, wenn die Veranstalter ein überzeugendes Hygienekonzept vorlegen. In dem Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen vorzusehen, die die Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern, der Wahrung des Abstandsgebots dienen, Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten steuern und der Vermeidung von Warteschlangen von Personen dienen, das Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen sicherstellen und sicherstellen, dass Räume möglichst durch die Zufuhr von Frischluft gelüftet werden.


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