Weitere Einschränkungen: Land gibt Details zum Kontaktverbot bekannt

Die Lebensmittelversorgung bleibt gewährleistet. Personen müssen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander halten.

Ab jetzt heißt es: Abstand halten. Symbolbild.
Ab jetzt heißt es: Abstand halten. Symbolbild. | Foto: Pixbay

Region. Die Landesregierungen und die Bundesregierungen haben sich am gestrigen Sonntag auf weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus geeinigt (regionalHeute.de berichtete). So sollen unter anderem die sozialen Kontakte weiter eingeschränkt werden und Geschäfte, in denen sich ein Körperkontakt nicht vermeiden lässt, ebenfalls schließen. Die Niedersächsische Landesregierung gibt nun in einer Allgemeinverfügung Details zum Kontaktverbot bekannt.


Ziel des Kontaktverbotes ist weiterhin die Ausweitung des Coronavirus zu verhindern, um eine medizinische Betreuung der infizierten Personen sicher zu gewährleisten. Die Infektionskurve solle verlangsamt werden, damit auch bei hohen Krankheitsfällen noch genügend Intensivplätze zur Verfügung stehen. Wie berichtet, ist der Kontakt zu anderen Personen außerhalb des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

Bedingungen müssen eingehalten werden



So seien Kontakte außerhalb der Wohnung nur zulässig, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Ein Abstand in der Öffentlichkeit von 1,5 Meter ist dabei einzuhalten. Dies gilt auch für körperliche Betätigung oder Sport im Freien. Dieses bleibt weiterhin erlaubt. Öffentliche Gruppenbildung, Picknicken oder Grillen ist jedoch untersagt. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist jedoch einzelnen Personen gestattet. Treffen sind hier auf höchstens zwei Personen beschränkt. Ausgenommen sind Angehörige und Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung wohnen.

Notwendige Tätigkeiten bleiben auch weiterhin erlaubt, so auch unter anderem die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, einschließlich der Jahreszeitbedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen. Auch Arztbesuche, medizinische Behandlungen und Blutspenden bleiben gestattet sowie der Besuch bei Angehörigen medizinischer Fachberufe, wie zum Beispiel Psycho- oder Physiotherapeuten, wenn dieser dringend erforderlich sei. Eingeschlossen sind hierbei auch Besuche beim Tierarzt, Apotheken, Sanitätshäusern, Optikern, Hörgeräteakustikern und Drogerien, sollten diese nicht gesondert eingeschränkt worden sein.

Die Versorgung, Betreuung oder Ausführung von selbst gehaltenen Tieren oder von Tieren, für die sonst eine Pflicht zur Versorgung besteht, soweit dies nicht anders eingeschränkt ist, sowie die tierärztliche notwendige Versorgung, bleibt ebenfalls gestattet.

Diese Einrichtungen bleiben geöffnet



Die Versorgung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs bleibt gewährleistet. Einrichtungen wie Lebenmittelhandel, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Großhandel, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Post, Banken, Sparkassen und Geldautomaten, Tankstellen, Auto- oder Fahrradwerkstätten, Reinigungen, Zeitungsverkauf und Waschsalons haben auch weiterhin geöffnet. Auf Wochenmärkten sind lediglich Verkaufsstände für Lebensmittel erlaubt.

Diese Einrichtungen werden geschlossen


Dienstleistungen, die nicht dringend notwendig sind und bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann sind untersagt. Dies gilt für Frisöre, Tattoostudios, Nagelstudios, Kosmetikstudios. Auch für Physiotherapeuten kann diese Regelung eintreffen, es sei denn, eine Behandlung ist durch ärztliche Bescheinigung als unaufschiebbar erklärt.

Baumärkte werden nicht gänzlich geschlossen, jedoch ist die Abgabe von Waren an nichtgewerbliche Kunden (Privatkunden) untersagt. In diesem Fall müssen die Kunden nachweisen können, ein entsprechendes Gewerbe auszuführen.

Die Landkreise und kreisfreien Städte können für bestimmte öffentliche Plätze in ihrem Zuständigkeitsbereich generelle Betretungsverbote erlassen.

Wen darf man weiterhin sehen?


Der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb der Einrichtungen), die Wahrnehmung des Sorgerechts im privaten Bereich sowie die Begleitung Sterbender ist gestattet, ebenso die Wahrnehmung einer seelsorgerischer Betreuung durch einzelne Geistliche. Ebenfalls können hilfebedürftige Personen und Minderjährige mit Lebensmitteln, Gütern oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs weiterhin versorgt werden. Die Teilnahme an Beerdigungen ist jedoch nur im engsten Familienkreis erlaubt.

Auch den Anordnungen einer Behörde, eines anderen Verwaltungsträgers oder eines Gerichtes ist weiterhin Folge zu leisten.

Restaurants, die einen Außer-Haus-Verkauf anbieten müssen auf einen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden achten. Außerdem darf sich lediglich eine Person auf zehn Quadratmetern aufhalten.

Hohes Bußgeld bei Verstößen



Die Polizei werde die Einhaltung der Regelungen weiterhin kontrollieren. Verstöße gegen die Anordnungen können mit bis zu 25.000 Euro Bußgeld geahndet werden.

Die Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich zum 18. April. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.


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