Landesregierung beschließt Änderung des Katastrophenschutzgesetzes




Die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer heutigen Kabinettssitzung beschlossen, den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes (NKatSG)“ zur Verbandsanhörung freizugeben. Mit der vorgesehenen Novellierung werden im Wesentlichen Richtlinien der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt. Das bedeutet im Einzelnen:

1. Für Betriebe, die mit gefährlichen Stoffen arbeiten, hat die Katastrophenschutzbehörde einen sogenannten externen Notfallplan zu erlassen. Die Neuregelung sieht vor, dass dieser Plan nicht nur bei seiner erstmaligen Erstellung, sondern auch bei einer erforderlichen Aktualisierung erneut öffentlich auszulegen ist.

2. Neu eingeführt werden soll die Verpflichtung der Katastrophenschutzbehörden, für bestimmte Abfallentsorgungseinrichtungen externe Notfallpläne zu erstellen.

3. Bislang waren den Städten Cuxhaven und Hildesheim die Aufgaben des Katastrophenschutzes per Verordnung übertragen. Diese Zuständigkeit soll nunmehr gesetzlich geregelt werden.

4. Die nicht abschließende Aufzählung der Fachdienste, die Katastrophenschutzbehörden unterhalten dürfen, soll um den „Wasserrettungsdienst“ ergänzt werden. Damit werden Konsequenzen aus den Hochwasserereignissen der vergangenen Jahre gezogen.

5. Die Rechtsstellung ehrenamtlicher Helfer des Katastrophenschutzes bei Übungen und Einsätzen soll der Regelung des NBrandSchG angepasst werden. Den betroffenen Personen sollen keine Nachteile mehr in ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis wachsen dürfen. Damit wird insbesondere auch ein Anspruch auf Freistellung für den Zeitraum der Wiederherstellung ihrer Dienst- und Arbeitsfähigkeit nach dem Einsatz eingeräumt.

6. Benachbarten Katastrophenschutzbehörden wird ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Land eingeräumt, wenn ihre Hilfeleistung von der zuständigen Polizeidirektion angeordnet oder angefordert wurde. Damit soll die Schlechterstellung von benachbarten gegenüber überörtlich Hilfe leistenden Katastrophenschutzbehörden beendet werden.

7. Neben der Hilfeleistung durch Bundeswehr und Bundespolizei sollen die Katastrophenschutzbehörden künftig auch unmittelbar Hilfe bei der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk anfordern können.


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