Wurfzettel unbekannter Abfallsammler im Briefkasten?


Wer hat sie noch nicht im Briefkasten gehabt, die kleinen Wurfzettel, auf denen eine kurzfristige Sammlung von Abfällen angekündigt wird?Symbolfoto: Archiv
Wer hat sie noch nicht im Briefkasten gehabt, die kleinen Wurfzettel, auf denen eine kurzfristige Sammlung von Abfällen angekündigt wird?Symbolfoto: Archiv | Foto: Sina Rühland

Wolfsburg. Wer hat sie noch nicht im Briefkasten gehabt, die kleinen Wurfzettel, auf denen eine kurzfristige Sammlung von Abfällen angekündigt wird – unkompliziert, ohne Wartezeit, einfach an den Straßenrand gestellt und natürlich kostenlos. Die Stadt Wolfsburg berichtet über den Hintergrund.


Eines haben sie alle gemeinsam – sie verraten nichts über den Sammler, keine Namen, keine Adressen, vielleicht noch eine Telefonnummer, die in der Regel eine Mobilfunknummer ist. Kann man hier eine seriöse Entsorgungsdienstleistung erwarten?

Die Entsorgung von Abfällen ist gesetzlich geregelt und ein wesentlicher Baustein des Umweltschutzes. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz schreibt vor, dass Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet sind, ihre Abfälle zur Entsorgung öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Diese Aufgabe nimmt die Wolfsburger Abfallwirtschaft und Straßenreinigung (WAS) wahr.

Gemeinnützige oder gewerbliche Sammlungen sind nur dann zulässig, wenn sie den Genehmigungsbehörden angezeigt sind und die entsprechenden Nachweise über Art der Sammlung und ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle nachgewiesen wird.

Kann der Bürger von einer ordnungsgemäßen, Umweltschutz und Recycling fördernden Entsorgung seiner Abfälle ausgehen, wenn der Sammler sich hinter einem anonymen Wurfzettel verbirgt, keinen Firmennamen und keine Adresse benennt?

Im schlimmsten Fall eine Straftat


Ungemach droht dem Bürger, wenn er als Abfallbesitzer – ob wissentlich oder unwissentlich – dazu beiträgt, dass seine Abfälle illegale Wege nehmen oder ein Umweltdelikt die Folge ist. Denn der nicht werthaltige und damit nur mit entsprechenden Kosten behandelbare Anteil des Abfalls wird leider allzu häufig als wilde Müllablagerung in Feld, Wald und Flur entsorgt. Dieses stellt mindestens eine Ordnungswidrigkeit und bei akuter Umweltgefährdung durchaus auch eine Straftat dar, die entsprechend verfolgt werden kann. Wenn dann solche Hinterlassenschaften einem früheren Besitzer zugeordnet werden können, kann es auch für den gutgläubigen Nutzer einer solchen Abfallsammlung teuer werden, denn letztendlich ist der Abfallerzeuger für die ordnungsgemäße Entsorgung seiner Abfälle mitverantwortlich. Und wer kann bei namenlosen und anonymen Sammlungen belegen, wem er seine Abfälle zu welchem Zweck übergeben hat?

Dr. Herbert Engel (Vorstand der WAS) appelliert an alle Bürger: "Vertrauen Sie ihre Abfälle keinen unbekannten Unternehmen an. Jeder private Haushalt hat über das gesetzliche System des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers die Sicherheit, dass seine Abfälle umwelt- und ressourcenschonend und allen gesetzlichen Vorgaben entsprechend verwertet und beseitigt werden. Daneben ist man nur bei anerkannten karitativen oder gewerblichen Sammlern, welche jederzeit Auskunft über ihr Geschäftsgebaren geben können, auf der sicheren Seite."


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