Ärgernis Schottergarten: Mehrjährige Gerichtsverfahren die Regel

In den letzten zwei Jahren wurden in Braunschweig 91 Verfahren wegen Verstößen gegen das Schottergarten-Verbot eingeleitet. In elf Fällen musste der Besitzer nachträglich begrünen oder den Garten zurück bauen.

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Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: pixabay

Braunschweig. Sogenannte Schottergärten sind nicht nur ein Ärgernis für Naturliebhaber, sie sind laut Niedersächsischer Bauordnung in der Regel sogar verboten. Wie aus einer Antwort der Stadt Braunschweig auf eine Anfrage der SPD-Fraktion im Stadtbezirksrat Südstadt-Rautheim-Mascherode hervorgeht, wurden In den letzten zwei Jahren stadtweit insgesamt 91 Verfahren wegen Verstößen durch die Verwaltung eingeleitet. Doch häufig kommt es zu mehrjährigen Gerichtsverfahren.



Nur in elf Fällen seien die Freiflächen zusätzlich begrünt oder Schotterflächen wieder zurückgebaut worden. 26 Fälle seien eingestellt worden, weil kein Verstoß festgestellt werden konnte. Bei allen anderen Vorgängen laufe das Verfahren noch.

Die SPD hatte im Stadtbezirk Südstadt-Rautheim-Mascherode Schottergärten in größerem Umfang ausgemacht und dies im Zeichen des Klimaschutzes und des notwendigen Schutzes der Insektenvielfalt als "nicht akzeptablen Zustand" bewertet. Von der Verwaltung wollte sie nun wissen, welche Möglichkeiten die Stadt habe, gegen Schottergärten vorzugehen und warum diese Möglichkeiten nicht zeitnah und konsequent genutzt würden.

Formulierung lässt Spielraum


In der Niedersächsischen Bauordnung heißt es, dass die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke Grünflächen sein müssen, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind, zum Beispiel für Zuwegungen, Stellplätze, Bewegungs- oder Arbeitsflächen. Diese Einschränkung lasse laut Verwaltung einen erheblichen Spiel- und Beurteilungsraum offen, ab welchem Grad der Versiegelung und bei welchen konkreten Flächen ein Eingriff der Bauaufsichtsbehörde überhaupt zulässig sei. Daher baue man bisher vor allem auf die freiwillige Bereitschaft der Betroffenen und weise vor einer bauaufsichtlichen Anordnung grundsätzlich zunächst auf den Verstoß und die beabsichtigten Maßnahmen hin. Wenn diesem „Hinweis“ freiwillig nicht nachgekommen werde und zusätzliche Begrünungsmaßnahmen erfolgten oder nachvollziehbare Gründe für die Versiegelung von Flächen oder soziale Aspekte vorgetragen würden, werde ein formelles bauordnungsrechtliches Verfahren eingeleitet. Gegen die Anordnungen stünden den Betroffenen Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht offen, sodass in solchen streitigen Fällen mit einer Umsetzung der Anordnung nicht vor Abschluss eines oft mehrjährigen Gerichtsverfahrens zu rechnen sei.

Im Vorfeld verhindern


Ein weiterer Ansatz der Stadt ziele darauf, Schottergärten bereits im Vorfeld zu verhindern. So soll die Anlage von insekten- und klimafreundlichen Gärten durch das Verbot von Schottergärten in Baugenehmigungen und durch entsprechende Festsetzungen in Bebauungsplänen oder örtlichen Bauvorschriften gefördert werden. Zudem würden Garten- und Landschaftsplaner von der Verwaltung angeschrieben und gebeten, auf ihre Kunden einzuwirken, von der Anlage baurechtswidriger Schottergärten abzusehen und stattdessen Gärten insekten- und klimafreundlich zu gestalten. Auch die Architektenkammer und die Ingenieurkammer seien angeschrieben und um Sensibilisierung ihrer Kammermitglieder gebeten worden, um bereits in der Planungsphase von der Anlage von Schottergärten abzuraten.


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