AfD-Bundesparteitag: Ist eine Kündigung des Mietvertrags möglich?

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In der Volkswagenhalle soll am 30. November der Bundesparteitag der AfD beginnen. Foto: Julia Seidel
In der Volkswagenhalle soll am 30. November der Bundesparteitag der AfD beginnen. Foto: Julia Seidel | Foto: Julia Fricke

Braunschweig. Seitdem bekannt wurde, dass die AfD Ende November ihren Bundesparteitag in der Volkswagen Halle abhalten will, wurden Forderungen laut, die Stadthalle Braunschweig Betriebsgesellschaft solle den Mietvertrag kündigen. Dies sei rechtlich nicht möglich, hieß es damals in einer Stellungnahme. BIBS-Ratsherr Peter Rosenbaum sieht dies anders. Die Stadt Braunschweig bleibt aber bei ihrer Rechtsauffassung.


„Als Tochterunternehmen der Stadt Braunschweig unterliegt die Stadthalle Braunschweig Betriebs GmbH als öffentlich-rechtliches Unternehmen dem so genannten Kontrahierungszwang, das heißt, die Gesellschaft ist verpflichtet, allen demokratischen nicht verbotenen Gruppierungen – egal ob politisch oder religiös – Räumlichkeiten zu vermieten“, hieß es damals im Statement der Stadthalle Braunschweig Betriebsgesellschaft mbH.

"Vermietgeschäft unterliegt demPrivatrecht"


Peter Rosenbaum, derauch Aufsichtsratsmitglied in der Stadthallen-Betriebsgesellschaft ist, sieht die Sache anders. Das Vermietgeschäft unterliege nicht dem öffentlichen und speziell Parteienrecht, sondern dem Privatrecht, gemäß BGB, GmbH-Gesetz und Handelsgesetzbuch. Für das operative Geschäftsei demnach ausschließlich der Geschäftsführer der GmbH zuständig und nicht das Rathaus, so Rosenbaum.Parteirechtliche Gleichbehandlung kenne das Privatrecht nicht.Eine Stornierung des Mietvertrages sei daher möglich und sowieso aus besonderem Grunde, wenn die besondere Sicherheitslage oder das Ansehen der Stadtgesellschaft auf dem Spiel stehe. "Niemandem würde dadurch das Recht genommen. Ganz normal, wie im Zivilrecht vorgesehen, stünde der AfD der Rechtsweg offen, ihrerseits auf Vertragserfüllung zu klagen", ist sich Rosenbaum sicher.

"Das Gleichbehandlungsgebot für politische Parteien gilt"


Die Stadt Braunschweig bleibt dagegen bei ihrer Sicht. "In der Sache bleibt es bei der öffentlich bekannten Rechtsauffassung der Stadt, dass eine Kündigung des Mietvertrages zwischen der Stadthalle Braunschweig Betriebsgesellschaft mbH und der AfD-Bundespartei rechtlich nicht möglich ist", erklärt Pressesprecher Rainer Keunecke auf Anfrage unserer Online-Zeitung. Die Entscheidung, ob eine Einrichtung wie die VW-Halle für Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen sei, unterliege den mitgeteilten öffentlich-rechtlichen Bindungen, hier dem Gleichbehandlungsgebot für politische Parteien nach Paragraph 5 Abs. 1 des Parteiengesetzes. "Diese gesetzliche Pflicht ginge ins Leere, wenn ein Hallenbetreiber die Nutzung der Halle ohne Weiteres durch die Kündigung des privatrechtlichen Mietvertrages vereiteln könnte. Eine Kündigung des Mietvertrages käme allenfalls bei konkreten erheblichen Pflichtverletzungen des Vertragspartners in Betracht, für die die Verwaltung keinen Anhaltspunkt hat", so Keunecke abschließend.

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