Braunschweiger in Hannover niedergestochen: Tatumstände geklärt

Im vergangenen Sommer wurde ein Mann aus Braunschweig in einer U-Bahn-Station in Hannover niedergestochen. Nun gibt es neue Erkenntnisse zu dem Fall.

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Symbolfoto.
Symbolfoto. | Foto: Pixabay

Braunschweig/Hannover. In den frühen Morgenstunden des 10. Juli kam es in einer U-Bahn-Station in der hannoverschen Innenstadt zu einem Messerangriff auf einen damals 32-Jährigen aus Braunschweig. Wie die Staatsanwaltschaft Hannover auf Nachfrage von regionalHeute.de mitteilte, konnte die Tat inzwischen aufgeklärt werden.



Zwar konnte der Mann mit dem Messer später ermittelt werden, ein Strafverfahren wird es jedoch nicht geben. "Das Verfahren wurde im September eingestellt, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass eine Notwehrsituation vorgelegen hat", wie Erste Staatsanwältin Kathrin Söfker erklärt. Nachdem die Tat zunächst als versuchter Totschlag eingestuft wurde, hätten weitere Ermittlungen ergeben, dass der mutmaßliche Angreifer aus einer Notwehrsituation heraus gehandelt hatte. Das hätten zum einen Zeugenaussagen und zum anderen Videoaufzeichnungen ergeben.

Streit vorausgegangen


Demnach soll das spätere Opfer in der U-Bahn-Station auf den Messerangreifer losgegangen sein und diesen geschlagen und getreten haben. Um sich zu verteidigen und den Angriff von sich abzuwenden, habe der Mann dann das Messer gezogen und stach damit in den Brustkorb des 32-jährigen Braunschweiger. Ein Zeuge hatte den schwer verletzten Mann am frühen Morgen aus der unteren Verteilerebene der U-Bahn-Station "Steintor" zur Georgstraße gebracht. Dort alarmierten weitere Zeugen die Polizei und Rettungskräfte. Ein Rettungswagen brachte den 32-Jährigen in ein Krankenhaus.

Ein Verstoß gegen das Waffengesetz sei bei der Staatsanwaltschaft nicht anhängig, erklärt Kathrin Söfker. Sollte der Mann verbotenerweise eine Waffe in einer Waffenverbotszone mit sich geführt haben, so müsse dies von der Ordnungsbehörde geahndet werden. Informationen darüber würden der Staatsanwaltschaft jedoch nicht vorliegen.


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