EuGH erlaubt Ermittlungen bei Scheinehe-Verdacht nach Einbürgerung

EU-Staaten dürfen auch im Nachhinein gegen eingebürgerte Menschen ermitteln, wenn die Staatsangehörigkeit nach Einschätzung der Behörden durch eine Scheinehe erworben wurde.

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Europäischer Gerichtshof (Archiv)
Europäischer Gerichtshof (Archiv) | Foto: via dts Nachrichtenagentur

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Luxemburg. EU-Staaten dürfen auch im Nachhinein gegen eingebürgerte Menschen ermitteln, wenn die Staatsangehörigkeit nach Einschätzung der Behörden durch eine Scheinehe erworben wurde. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil.


Im konkreten Fall ging es um einen Drittstaatsangehörigen, der als Student nach Irland kam und kurz vor Ablauf seines Aufenthaltstitels eine Unionsbürgerin heiratete. Infolge der Eheschließung erhielt er eine Aufenthaltskarte und erwarb später die irische Staatsangehörigkeit.

Die irischen Behörden vermuteten jedoch, dass es sich um eine Scheinehe handelte und die Aufenthaltsrechte betrügerisch erlangt worden waren. Der irische Justizminister stellte Betrug und Rechtsmissbrauch fest und vertrat die Auffassung, dass die aus der Freizügigkeitsrichtlinie abgeleiteten Rechte als von Anfang an zurückgenommen anzusehen seien. Der Betroffene legte gegen diese Entscheidungen Einspruch ein und argumentierte, dass er als irischer Staatsbürger nicht mehr unter die Richtlinie falle.

Der EuGH stellte klar, dass die Richtlinie für Unionsbürger gilt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, sowie für ihre Familienangehörigen. Sie regelt jedoch nicht die Situation einer Person, die die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erworben hat. Dennoch können die Mitgliedstaaten Maßnahmen in Bezug auf zuvor gewährte Rechte ergreifen, auch wenn die Person zum Zeitpunkt des Eingreifens der Behörden nicht mehr Begünstigter der Richtlinie ist.

Diese Befugnis müsse unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Verfahrensgarantien ausgeübt werden, so die Luxemburger Richter. Demnach ist es auch möglich, zu einem späteren Zeitpunkt Konsequenzen zu ziehen, einschließlich des Entzugs der Staatsangehörigkeit und damit des Status als Unionsbürger, sofern dabei die Anforderungen des Unionsrechts eingehalten werden (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-560/24).

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