Straßenausbaubeiträge vor dem Aus - Doch wie gerecht kann es werden?

Die Stadt Gifhorn will die Abschaffung der Gebühren zum Stichtag 31. März. Einzelne Parteien fordern eine rückwirkende Aufhebung.

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Die Tage, dass Anwohner für den Ausbau von Straßen mit bezahlen, sind in der Stadt Gifhorn wohl gezählt. Symbolbild
Die Tage, dass Anwohner für den Ausbau von Straßen mit bezahlen, sind in der Stadt Gifhorn wohl gezählt. Symbolbild | Foto: pixabay

Gifhorn. Dass die Tage der Straßenausbaubeiträge in der Stadt Gifhorn gezählt sind ist anzunehmen. Die Verwaltung selbst hat einen Antrag eingereicht, die Gebühren mittels einer Aufhebungssatzung abzuschaffen. Über einen entsprechenden Antrag entscheidet der Rat der Stadt am Donnerstag. Doch einigen Parteien geht dieser Antrag nicht weit genug. Und dann ist da noch die Frage der Gerechtigkeit.


Geht es nach der Verwaltung, soll die derzeit geltende Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Gifhorn durch eine Aufhebungsatzung mit Wirkung vom 31. März unwirksam werden. Für die Anlieger von Straßen, in denen beitragsfähige Maßnahmen durchgeführt worden sind oder derzeit werden und bereits ein Vorausleistungsbescheid ergangen, jedoch noch keine Endabrechnung erfolgt ist, habe die Aufhebung der Straßenausbaubeiträge unterschiedliche finanzielle Auswirkungen, heißt es in dem Antrag. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht. Diese entstehe mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung, deren Leistungserfüllung zur Durchführung der Ausbaumaßnahme erforderlich sei. Dieses sind neben den Bauleistungen auch die Planungsleistungen.

Wer muss noch zahlen, wer kriegt etwas zurück?


Konkret bedeutet das, dass die Anwohner der Hamburger Straße/Hauptstraße, des Wacholderweges, des Moorweges, der Maschstraße sowie Am Laubberg/Am Wasserturm ihre Gebühren wie geplant zahlen müssten, würde der Antrag der Verwaltung beschlossen. Davon verschont blieben die Anwohner des Kirchweges, der Feldstraße und der Straße Am Quälberg. Hier könne man sogar mit der Rückzahlung von Vorausleistungsbeiträgen rechnen.

Um mehr Gerechtigkeit herzustellen, hat die Gruppe ULG/FDP im Rat der Stadt den Antrag gestellt, die Aufhebung der Straßenausbausatzung möge rückwirkend zum 1. Januar 2020 gelten. Als Grund wird angeführt, dass in der Ratssitzung am 9. Dezember, als eine Abschaffung der Straßenausbausatzung abgelehnt wurde, seitens der Verwaltung nicht die korrekten Zahlen vorgelegen hätten. Die Abstimmung im Rat sei somit auf nicht korrekter Grundlage der Beweislast erfolgt. "Dieses kann den betroffenen Bürgern nicht angelastet werden. Es wäre somit nur richtig und fair, den Termin der Abschaffung auf den 1. Januar bei der Festsetzung der ausstehenden Straßenausbaubeiträge zu Grunde zu legen", so die Gruppe ULG/FDP.

"Die Kommune entscheidet eigenverantwortlich"


Noch weiter gehen will die AfD. Man habe einen Antrag gestellt, dass die Änderung bereits rückwirkend zum 1. Januar 2019 gelten soll, teilt Fraktionsvorsitzender Stefan Marzischewski-Drewes in einer Pressemitteilung mit. Dass dies rechtlich möglich sei, gehe aus einer Antwort des Niedersächsischen Innenministeriums an ihn hervor. Demnach würde zwar der Anspruch der Kommune auf die Zahlung von Straßenausbaubeiträgen nicht deshalb erlöschen, weil die ursprüngliche Satzung durch eine andere Satzung ersetzt wird. Ob die Kommune diesen Anspruch geltend macht, entscheidet sie allerdings komplett eigenverantwortlich.

Mehrbelastung des Haushalts von über 1,3 Millionen Euro


Ob die Stadt Gifhorn darauf verzichten kann, steht allerdings auf einem anderen Blatt. Allein die Zustimmung zur von der Verwaltung gewollten Abschaffung der Straßenausbaubeiträge Ende März würde durch Rückzahlungen von Vorausleistungen und Wegfall eingeplanter Einzahlungen zu einer Mehrbelastung des Haushalts 2020 in Höhe von 1.346.862 Euro führen. Dies müsse in einem Nachtragshaushalt abgebildet werden.

Aktualisiert: Rückwirkende Aufhebung doch nicht möglich!


Wie die AfD in einer Pressemitteilung am heutigen Mittwoch berichtet, hat das Niedersächsische Ministerium nach erneuter Prüfung des Sachverhaltes seine vorherige Aussage revidiert. Demnach sei es fraglich, dass eine rückwirkende Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung verfassungsrechtlich zulässig sei. Weiterhin könne eine rückwirkende Aufhebung mit der Folge von Rückzahlungspflichten für bereits entstandene und durch die Satzung entfallene Beitragspflichten gegen Haushaltsgrundsätze verstoßen (Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit; Finanzmittelbeschaffung). Nicht zuletzt wäre die praktische Umsetzung einer rückwirkenden Aufhebung der Satzung mit den verschiedensten rechtliche Unsicherheiten verbunden und die Wahrscheinlichkeit von zukünftigen Rechtsstreitigkeiten mit Betroffenen wäre sehr hoch, so das Innenministerium, das daher von einer rückwirkenden Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung abrät.


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