Kann ein geänderter Geschlechtseintrag Steuern senken?

Ausgangspunkt der Diskussion ist ein Beitrag eines Immobilienbewertungsunternehmens bei LinkedIn.

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Symbolfoto | Foto: Pixabay

Region. Eine ungewöhnliche Steuerfrage sorgt derzeit für Diskussionen in Fachkreisen und sozialen Netzwerken. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob sich durch eine Änderung des Geschlechtseintrags unter Umständen Erbschafts- oder Schenkungsteuer sparen ließe. Auslöser ist ein viel geteilter LinkedIn-Beitrag aus der Immobilienbranche.



Ganz unbegründet ist die Debatte nicht. Das Bundesfinanzministerium bestätigt auf Anfrage von regionalHeute.de, dass bei bestimmten steuerlichen Bewertungen der aktuelle Geschlechtseintrag im Personenstandsregister berücksichtigt wird. Gleichzeitig bemüht sich das Ministerium um Einordnung. Von einem einfachen Steuertrick könne keine Rede sein.

Beitrag sorgt für Diskussionen


Ausgangspunkt der Diskussion ist ein Beitrag eines Immobilienbewertungsunternehmens bei LinkedIn. Beschrieben wird dort der Fall eines 75-jährigen Vermieters, dessen steuerlicher Nießbrauchswert als Frau rechnerisch höher ausfallen würde als bei einem Mann.

Nach der veröffentlichten Beispielrechnung liegt der Kapitalwert bei rund 99.000 Euro als Mann und bei mehr als 112.000 Euro als Frau. Die Differenz beträgt gut 13.000 Euro. Die zugespitzte Botschaft des Beitrags: Seit dem Selbstbestimmungsgesetz könne eine Änderung des Geschlechtseintrags Auswirkungen auf steuerliche Bewertungen haben.

Worum es bei der Berechnung überhaupt geht


Hintergrund der Debatte ist eine Besonderheit des deutschen Bewertungsrechts. Bei lebenslangen Nutzungen werden statistische Lebenserwartungen berücksichtigt – und die unterscheiden bislang zwischen Männern und Frauen. Relevant wird das vor allem bei sogenannten Nießbrauchsgestaltungen. Solche Modelle spielen häufig eine Rolle, wenn Immobilien oder anderes Vermögen bereits zu Lebzeiten innerhalb der Familie übertragen werden.

Eltern überschreiben etwa ein Haus an ihre Kinder, behalten aber bestimmte Rechte. Sie wohnen weiterhin in der Immobilie oder erhalten weiter Mieteinnahmen. Dieser vorbehaltene Nießbrauch mindert den Wert der Schenkung. Wie stark dieser Abschlag ausfällt, hängt unter anderem davon ab, wie lange die Nutzung statistisch voraussichtlich besteht.

Die Grundlage dafür findet sich in Paragraf 14 des Bewertungsgesetzes. Dort ist geregelt, dass lebenslange Nutzungen mit sogenannten Vervielfältigern berechnet werden. Grundlage sind Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes, die das Bundesfinanzministerium für die Berechnung heranzieht.

Warum Frauen bei der Berechnung anders behandelt werden


An diesem Punkt unterscheiden sich die Berechnungen für Männer und Frauen. Statistisch haben Frauen eine höhere Lebenserwartung als Männer. Deshalb wird ein lebenslanger Nießbrauch bei ihnen mit einem höheren Kapitalwert angesetzt als bei Männern gleichen Alters. Ein höherer Nießbrauchswert kann wiederum dazu führen, dass der steuerpflichtige Wert einer Vermögensübertragung sinkt.

Das Bundesfinanzministerium bestätigt diese Praxis auf Anfrage von regionalHeute.de ausdrücklich. Ein Sprecher erklärt: „Die Vervielfältiger ergeben sich aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes, die nach den Geschlechtern ‚weiblich‘ und ‚männlich‘ differenziert.“

Nach Angaben des Ministeriums folgt die unterschiedliche Behandlung aus dem „verfassungsrechtlichen Erfordernis einer möglichst genauen Erfassung der Kapitalwerte für Zwecke der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit“. Hintergrund ist der Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes. Steuerliche Werte sollen möglichst realitätsnah berechnet werden. Weil Frauen statistisch länger leben, geht der Gesetzgeber davon aus, dass lebenslange Nutzungen rechnerisch ebenfalls länger bestehen.

Neue Fragen seit dem Selbstbestimmungsgesetz


Lange blieb die Unterscheidung im Steuerrecht eher eine technische Besonderheit. Aufmerksamkeit bekam das Thema erst durch das Selbstbestimmungsgesetz. Seit dessen Inkrafttreten können Menschen ihren Geschlechtseintrag deutlich einfacher ändern als nach der früheren Rechtslage. Dadurch stellte sich auch eine neue steuerliche Frage: Welcher Geschlechtseintrag zählt eigentlich bei der Anwendung der Sterbetafeln?

Das Bundesfinanzministerium beantwortet diese Frage inzwischen eindeutig. Maßgeblich sei „der jeweils am Bewertungsstichtag aktuelle Geschlechtseintrag im Personenstandsregister“. Nach Angaben des Hauses handelt es sich dabei bereits um eine abgestimmte Verwaltungsauffassung innerhalb der Finanzverwaltung. Zusätzlichen Klarstellungsbedarf sieht das Ministerium derzeit nicht. Für die Anwendung der geschlechtsspezifischen Sterbetafeln zählt damit nicht ein früherer Registereintrag, sondern der aktuelle personenstandsrechtliche Status zum relevanten Zeitpunkt.

Warum Fachleute vor schnellen Schlüssen warnen


In sozialen Netzwerken wird die Debatte inzwischen teilweise so dargestellt, als lasse sich durch eine Änderung des Geschlechtseintrags unkompliziert Steuer sparen. Fachleute sehen das deutlich zurückhaltender.

Der geschlechtsspezifische Vervielfältiger ist nur ein Bestandteil einer umfangreichen Bewertung. Hinzu kommen unter anderem Immobilienwert, Alter, Freibeträge, Verwandtschaftsgrad und die konkrete Gestaltung der Übertragung. Wie stark sich Unterschiede tatsächlich auswirken, hängt deshalb vom jeweiligen Einzelfall ab. Bei größeren Vermögenswerten können rechnerisch relevante Unterschiede entstehen. In vielen durchschnittlichen Fällen dürfte der Effekt dagegen begrenzt bleiben.

Ein höherer Nießbrauchswert bedeutet zudem nicht automatisch, dass am Ende tatsächlich weniger Steuer gezahlt wird. Auch in der Steuerbranche selbst wird das Thema bislang eher vorsichtig eingeordnet. Arne Hundertmark, Hauptgeschäftsführer der Steuerberaterkammer Niedersachsen, teilte auf regionalHeute.de-Anfrage mit, die angesprochenen Punkte beträfen „spezifische steuerrechtliche Einzelfragen sowie laufende fachliche und rechtspolitische Diskussionen“, zu denen die Kammer keine Stellungnahme abgebe. Das Bundesfinanzministerium verweist ebenfalls darauf, dass der Vervielfältiger lediglich „eines von vielen Elementen bei der Ermittlung der Steuerlast“ sei.

Bundesfinanzhof hält die Regelung bislang für zulässig


Die geschlechtsspezifischen Sterbetafeln waren bereits Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Mehrere Kläger hielten die unterschiedliche Bewertung von Männern und Frauen für verfassungswidrig. Der Bundesfinanzhof sah das jedoch anders. Die Richter hielten die unterschiedlichen Tabellen für zulässig, weil sie auf statistischen Wahrscheinlichkeiten beruhen und eine möglichst realitätsnahe Bewertung ermöglichen sollen. Aus Sicht des Gerichts darf der Gesetzgeber solche Typisierungen verwenden, wenn sie praktikabel und sachlich begründbar sind. Darauf verweist inzwischen auch das Bundesfinanzministerium.

Die aktuelle Frage rund um geänderte Geschlechtseinträge spielte in diesen Verfahren allerdings noch keine zentrale Rolle. Ob Gerichte sich künftig noch einmal mit dieser Konstellation beschäftigen müssen, bleibt deshalb offen.

Warum das Thema politisch heikel werden könnte


Politisch heikel wird die Debatte inzwischen vor allem durch das Zusammenspiel verschiedener Gesetze. Das Bewertungsrecht arbeitet weiterhin mit statistischen Geschlechterkategorien. Das Selbstbestimmungsgesetz stellt dagegen den individuellen Geschlechtseintrag in den Mittelpunkt. Daraus ergeben sich neue rechtliche und steuerliche Konstellationen. Sensibel ist das Thema vor allem deshalb, weil schnell der Eindruck entstehen kann, staatliche Regelungen eröffneten unbeabsichtigte steuerliche Vorteile. Solche Debatten erzeugen regelmäßig Druck auf Politik und Finanzverwaltung.

Bislang sieht das Bundesfinanzministerium allerdings keinen Anlass für Änderungen. Dass Männer und Frauen im Bewertungsrecht unterschiedlich behandelt werden, entspricht der geltenden Rechtslage. Neu ist vor allem die Frage, welcher Geschlechtseintrag dabei zugrunde gelegt wird.

Ob daraus künftig tatsächlich relevante Gestaltungsmöglichkeiten entstehen, dürfte letztlich nicht in sozialen Netzwerken entschieden werden. Wahrscheinlicher ist, dass sich früher oder später Gerichte, Finanzverwaltung oder der Gesetzgeber noch intensiver mit dem Thema befassen müssen.