"Kinder werden deutlich besser vor sexuellem Missbrauch geschützt"

Carsten Müller begrüßt Gesetz zur Einführung der Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings.

Carsten Müller.
Carsten Müller. | Foto: CDU


Berlin. Zur Verabschiedung des Gesetzes zur Einführung der Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings am Freitag erreichte uns eine Stellungnahme des Braunschweiger CDU-Bundestagsabgeordneten Carsten Müller. Wir veröffentlichen diese ungekürzt und unkommentiert.

„Die heutige Einführung der Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings ist ein wichtiges gesetzgeberisches Signal, um Kinder deutlich besser vor sexuellem Missbrauch zu schützen. Mit dem verabschiedeten Gesetz erhalten die Strafverfolgungsbehörden darüber hinaus ein völlig neues Ermittlungsinstrument. Durch die Verwendung einer computergenerierten sogenannten Keuschheitsprobe erhalten Polizeibeamte erstmals die Möglichkeit, sich erfolgreich Zugang zu kinderpornographischen Chats und Foren im Darknet zu verschaffen, Täter eindeutig zu identifizieren und dingfest machen zu können. Der deutlich höhere Verfolgungsdruck der Polizei wird spürbar werden. Dieses Gesetz ist ein sehr konkreter Schritt zum Schutz der Kinder vor sexuellem Missbrauch und zur Bekämpfung der Kinderpornografie. Um so unerklärlicher ist es, dass die Grünen, die gern und bei jeder Gelegenheit als Verfechter der Kinderrechte auftreten, nicht für dieses wichtige Gesetz gestimmt haben. Ganz konkrete Maßnahmen für einen besseren Schutz der Kinder vor diesen abscheulichen Taten nicht uneingeschränkt zu unterstützen, ist zu verurteilen. Es verdeutlicht jedoch den Wert der grünen Kampagnen zum Schutz der Kinder! In der Sache trifft der Vorwurf auch auf die Fraktion der FDP und der Linkspartei.“

- Carsten Müller



Unter Cybergrooming versteht man das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte. Häufig täuschen die Täter über ihr wahres Alter und geben sich als Kinder oder Jugendliche aus, versuchen, das Vertrauen von Kindern zu erschleichen und diese durch List und Überredung oder Drohungen zu veranlassen, sexuelle Handlungen vorzunehmen oder sich unbekleidet zu zeigen. Nach bisher geltendem Recht greift der Straftatbestand des Cybergroomings mangels Versuchsstrafbarkeit nicht, wenn der Täter lediglich glaubt, auf ein Kind einzuwirken, tatsächlich aber mit einem Erwachsenen (beispielsweise Eltern oder Polizei) kommuniziert. In diesen Fällen sind weitere Ermittlungen nicht möglich. Deshalb wurde nun die Strafbarkeit des Versuchs geschaffen. Die Union forderte die Einführung Versuchsstrafbarkeit beim Cybergrooming bereit in der letzten Legislaturperiode.


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