Kultusministerium erklärt, warum Kitaplätze für ukrainische Kinder freigehalten werden

Das Ministerium erklärte hierbei auch den rechtlichen Rahmen der Situation.

von Till Siebert


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Symbolbild | Foto: Über dts Nachrichtenagentur

Region. Der Abgeordneten Klaus Wichmann und Harm Rykena hat am 6. April eine Anfrage an die Landesregierung gestellt. Darin erkundigte er sich über die aktuelle Sittuation in den Kindergärten. Diese hielten aktuell freie Plätze unbesetzt für bereits in Deutschland wohnhafte Kinder, da diese für noch kommende Geflüchtete aus der Ukraine freigehalten werden. Die Antwort des Niedersächsischen Kultusministerium folgte am vorigen Dienstag. Das geht aus einer Pressemitteilung des Niedersächsischen Landtags hervor.



Das Ministerium antwortete auf die Frage des Abgeordneten, ob es momentan Alternativen zur Unterbringung für geflüchtete Kinder aus der Ukraine gebe, dass für diese die altersbezogenen Rechtsansprüche auf Kindertagesbetreuung nach § 24 SGB VIII gelten. Damit haben sie Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Diese Leistungen können gegenüber dem örtlichen Jugendamt dann geltend gemacht werden, wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht nur vorübergehend im Zuständigkeitsbereich dieses Jugendamtes eingenommen wurde.

Maßnahmenpaket für geflüchtete Kinder


Damit die aufgrund der Zuwanderung von Schutzsuchenden aus der Ukraine kurzfristig benötigten zusätzlichen Plätze geschaffen werden könnten, habe das Land zur Unterstützung der Kommunen ein Maßnahmenpaket für geflüchtete Kinder und zur Gewinnung von Personal aus der Ukraine auf den Weg gebracht. Die Träger von Angeboten der Kindertagesbetreuung seien damit auch rechtlich abgesichert, wenn sie beispielsweise die Gruppengrößen und Raumstandards zur Aufstockung der bisher zur Verfügung stehenden Plätze der Sittuation anpassen.

Ukrainische Erzieher sollen in die Betreuung miteinbezogen werden


Beim Niedersächsischen Landesjugendamtes ist eine auf ein Jahr befristete Erlaubnis für eine Tätigkeit von einschlägig qualifiziertem Personal aus der Ukraine im Regeldienst der Kindertageseinrichtung ermöglicht worden. In dieser Zeit könne die berufliche Anerkennung der ukrainischen Abschlüsse beantragt werden und erfolgen.


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