Landgericht weist Klage zu mutmaßlichem Corona-Impfschaden ab

Das Landgericht Rottweil hat eine Klage gegen einen deutschen Impfstoffhersteller wegen eines behaupteten Impfschadens abgewiesen.

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Impfspritze mit Impfstoff von Biontech (Archiv)
Impfspritze mit Impfstoff von Biontech (Archiv) | Foto: Über dts Nachrichtenagentur

Rottweil. Das Landgericht Rottweil hat eine Klage gegen einen deutschen Impfstoffhersteller wegen eines behaupteten Impfschadens abgewiesen. Das teilte das Gericht am Mittwoch mit.


Der Kläger kann gegen das Urteil binnen eines Monats Berufung einlegen. Er hatte von dem Impfstoffhersteller unter anderem aufgrund einer massiven Verschlechterung der Sehkraft auf dem rechten Auge infolge eines Augeninfarkts Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 Euro sowie die Feststellung verlangt, dass ihm sämtliche Schäden aufgrund der Gesundheitsbeeinträchtigung zu ersetzen seien. Ob der erlittene Augeninfarkt tatsächlich durch die Impfung mit dem Impfstoff der Beklagten verursacht wurde, hatte die Kammer nicht zu entscheiden. Sie lehnte die Voraussetzungen sämtlicher in Frage kommender Anspruchsgrundlagen ab: Eine Haftung des Herstellers bei Nebenwirkungen besteht laut der Zweiten Zivilkammer des Gerichts, wenn entweder das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen, oder der Schaden infolge einer unzureichenden Gebrauchsinformation eingetreten ist.

Die Kammer verlangte von dem Kläger einen Vortrag zu Fehlern im Zulassungsverfahren oder zu zwischenzeitlich neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen, die zu einer geänderten Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses führen würden. Der Kläger stützte sich dem Gericht zufolge allerdings nur auf nicht verifizierte Verdachtsmeldungen von Impfschäden, aus dem Internet übernommene Einzelmeinungen, vom Kläger beauftragte nicht wissenschaftliche Stellungnahmen von Ärzten oder sachlich unzutreffende Kritik an den Sicherheitsberichten des Paul-Ehrlich-Instituts. Als unerheblich stufte die Kammer für die aktuelle Beurteilung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses ein, dass Langzeitstudien aufgrund des zeitlichen Ablaufs noch nicht vorliegen können.


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