Kurzarbeit: Auch städtische Gesellschaften betroffen

Auch bei der KVG und der Bäder-, Sport-, und Freizeit sind die Mitarbeiter in Kurzarbeit.

Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: pixabay

Salzgitter. Auch die Gesellschaften der Stadt Salzgitter sind durch die Regelungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus in ihrer Arbeit deutlich eingeschränkt. So wurden die städtischen Bäder geschlossen und das Buslinienangebot deutlich reduziert. Die Bäder-, Sport- und Freizeit (BSF) und die KVG haben sich vor diesem Hintergrund mit ihren Arbeitnehmervertretern für einen Teil ihrer Belegschaft auf Kurzarbeit geeinigt. Für die KVG gilt dies ab sofort. Bei der BSF, deren Bäder schon seit mehreren Wochen geschlossen sind, gelten die getroffenen Regelungen bereits seit den beiden vergangenen Märzwochen. Dies berichtet die Stadt Salzgitter in einer Pressemitteilung.


Kurzarbeit bei der KVG


Bei der KVG sei durch Einschränkungen des Fahrplanangebotes die Zahl der täglich zu besetzenden Dienste seit Ende März nahezu halbiert worden. Gleichzeitig verzeichne das Unternehmen einen deutlichen Einbruch der Umsätze.

Deswegen sei mit dem Betriebsrat der KVG schnellstmöglich eine Kurzarbeitslösung erarbeitet worden. Sie werde solange andauern bis die Pandemie soweit unter Kontrolle sei, dass die betrieblichen Einschränkungen beendet werden könnten.

Kurzarbeit bei der BSF


Die aufgrund der Corona-Pandemie erforderlichen Schließungen der Betriebsstätten der BSF – Thermalsolbad, Stadtbad und Eissporthalle – hätten sowohl für das Unternehmen, als auch für die Mitarbeiter weitreichende Auswirkungen. Auch hier sei eine Kurzarbeits-Regelung gefunden worden, um den Mitarbeitern sozialverträgliche Lösungen für ein weiterhin gesichertes Einkommen sowie eine Arbeitsplatzgarantie anzubieten. Die Regelung solle auch die Verluste für die Gesellschaft so gering wie möglich halten. Die erforderliche Betriebsvereinbarung sei zunächst nur für den März abgeschlossen worden. Diese würden eine Aufstockung der Gehälter der Mitarbeiter beinhalten, die von der Arbeitsagentur übernommen wurden. Außerdem bestehe ein Kündigungsschutz während der Kurzarbeitsgeldregelung.

Über die Regelung ab April würden derzeit noch Gespräche stattfinden. Aber auch hier sei das Ziel finanzielle Nachteile für die Belegschaft der BSF stark abzumildern und gleichzeitig den kommunalen Betrieb durch die Übernahme der Personalkosten sowie der Sozialversicherungskosten durch die Bundesagentur für Arbeit stark zu entlasten.

Voraussetzung für Kurzarbeit in kommunalen Unternehmen


Da die Thematik der Kurzarbeit zunehmend kommunale Unternehmen betreffe, werde seitens des kommunalen Arbeitgeberverbandes mit der Gewerkschaft Verdi eine zeitnahe tarifliche Regelung angestrebt.

Daneben habe sich die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Städtetages auf Bundes-, wie auf Landesebene, dafür eingesetzt, dass grundsätzlich auch kommunale Eigenbetriebe in den Anwendungsbereich des Kurzarbeitergeldes einbezogen werden könnten.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) – Regionaldirektion Niedersachsen/Bremen (BA) - dazu: „Kommunale Betriebe können für ihre sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten unter denselben - erleichterten - Voraussetzungen wie alle anderen Betriebe Kurzarbeitergeld beantragen. Insoweit ist die Rechtsform des jeweiligen Betriebs, in dem ein Arbeitsausfall auftritt, nicht von Belang. Daher können auch öffentliche Betriebe mit wirtschaftlicher Zielsetzung für ihre sozialversicherungspflichtigen Beschäftigen Kurzarbeitergeld beantragen, wenn und soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Es muss also ein erheblicher, vorübergehender und für den Betrieb nicht vermeidbarer Arbeitsausfall vorliegen, dessen Ursache entweder in wirtschaftlichen Gründen oder in einem unabwendbaren Ereignis (zum Beispiel in einer behördlichen Schließungsverfügung) liegen muss.“


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