Wolfenbüttel. Ab dem morgigen Samstag gelten auch in Wolfenbüttel die Regelungen nach dem neuen Infektionsschutzgesetz. Der Landkreis hat dazu aktuell eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. Die 7-Tages-Inzidenz liegt seit Tagen über 100, eine Erklärung zur Hochinzidenzkommune erfolgte zum 15. April. Für den Landkreis Wolfenbüttel tritt daher ab dem morgigen Samstag eine Ausgangssperre ab 22 Uhr in Kraft. Der Landkreis informiert in einer Pressemitteilung über die weiteren Änderungen.
Die neue Corona-Verordnung des Landes ist für heute angekündigt und wird voraussichtlich am Samstag in Kraft treten. Das Land kann zusätzlich auch verschärfende Maßnahmen beschließen. In Niedersachsen sind davon etwa Schulen, Kitas und Großtagespflegestellen betroffen.
Ausgangsbeschränkung ab Samstag
Eine der wesentlichen Auswirkungen des neuen Infektionsschutzgesetzes ist eine Ausgangsbeschränkung von 22 Uhr abends bis 5 Uhr morgens. Im Landkreis gilt die Ausgangsbeschränkung ab diesem Samstag, 24. April 2021. Von 22 Uhr bis Mitternacht ist körperliche Bewegung nur allein im Freien gestattet. Ausgenommen von der Ausgangsbeschränkung sind Personen, die ihr Sorge- oder Umgangsrecht wahrnehmen, Tiere oder Personen versorgen oder betreuen müssen oder zu einem ähnlich wichtigen Zweck unterwegs sind. Ausnahmen gelten zudem für Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und Journalistinnen und Journalisten.
Kontaktbeschränkungen
Angehörige eines Haushaltes dürfen sich nur noch mit einer weiteren Person treffen. Zugehörige Kinder bis einschließlich 14 Jahren sind davon ausgenommen.
Notbetreuung und Distanzunterricht
In Niedersachsen bleibt es beim Distanzunterricht an weiterführenden Schulen sowie bei der Notbetreuung in Kitas ab einer 7-Tages-Inzidenz von 100. Die Allgemeinverfügung des Landkreises vom 15. April 2021 zu Regelungen in Kitas und Großtagespflegen bleibt in Kraft. Daher gilt:
• Kindertagesstätten werden nach aktueller Verordnungslage bis auf die Notbetreuung geschlossen.
• In Großtagespflegestellen findet nur noch ein eingeschränkter Betrieb statt.
• Grund- und Förderschulen (Geistige Entwicklung) sowie die Abschlussklassen der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen sind im Wechselunterricht ("Szenario B"). Alle anderen Jahrgänge und Schulen bleiben im Distanzunterricht ("Szenario C").
Sport
• Individualsport ist nur zu zweit oder mit Personen des eigenen Haushaltes erlaubt. Das gilt ebenso für Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen.
• Bis zu fünf Kinder bis einschließlich 14 Jahren dürfen kontaktlosen Sport im Freien ausüben. Trainerinnen und Trainer müssen auf Anforderung des Gesundheitsamtes ein negatives Testergebnis vorweisen können, das nicht älter als 24 Stunden ist.
Handel und körpernahe Dienstleistungen
Geschäfte des täglichen Bedarfs sind weiterhin geöffnet. Für nach dem Infektionsschutzgesetz geschlossene Geschäfte ist aber ein sogenanntes "Terminshopping" (click & meet) bis zu einer 7-Tages-Inzidenz von 150 zulässig. Dabei muss ein negatives Testergebnis (nicht älter als maximal 24 Stunden) vorliegen. Zulässig ist eine Kundin oder ein Kunde auf 40 Quadratmetern.
Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt. Ausnahme hiervon sind Dienstleistungen zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken. Eine weitere Ausnahme betrifft Friseurgeschäfte und die Fußpflege. Kundinnen und Kunden müssen hier ein negatives Testergebnis vorlegen (nicht älter als maximal 24 Stunden).
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