Braunschweig. Die Stadt Braunschweig hat die Regelung zur Maskenpflicht in der Innenstadt überarbeitet und legt zugleich belebte öffentliche Bereiche fest, an denen zur Vermeidung von Menschenansammlungen zum Jahreswechsel das Zünden von Feuerwerk verboten ist. Beides ist Inhalt einer Allgemeinverfügung, die am morgigen Donnerstag, 10. Dezember, veröffentlicht wird und tags darauf in Kraft tritt. Sie löst die Allgemeinverfügung vom 27. Oktober ab. Dies teilt die Stadt Braunschweig mit.
Die Pflicht, Mund und Nase zu bedecken, gelte werktags von 10 bis 20 Uhr in der Fußgängerzone, in ausgewiesenen Bereichen des Magni-Viertels (siehe beiliegende Karte) sowie jetzt auch auf dem Schlossplatz, dem Platz am Ritterbrunnen, dem Bohlweg - nördlich begrenzt durch die Dankwardstraße, südlich begrenzt durch den Waisenhausdamm -, auf der Münzstraße - nördlich begrenzt durch den Platz der Deutschen Einheit, südlich begrenzt durch Damm - sowie in der Schlosspassage. Insbesondere die erhöhten Besucherzahlen in der Vorweihnachtszeit und die gestiegenen Zahlen der auf Einlass ins angrenzende Einkaufszentrum wartenden Personen würden die räumliche Erweiterung erfordern.
Neu hinzugekommen sei zudem die Nordseite der Dankwardstraße zwischen Bohlweg und Ruhfäutchenplatz und die Südseite des Steinwegs zwischen Bohlweg und Ritterbrunnen jeweils werktags in der Zeit zwischen 6 und 20 Uhr. Dabei handele es sich um Fußwege, die unmittelbar an sehr intensiv genutzte Haltestellen des ÖPNV grenzen, sodass eine räumliche Trennung zwischen wartenden Fahrgästen und Passanten nicht möglich sei (an Haltestellen wartende Fahrgäste von Bus und Bahn seien an allen Haltestellen im Stadtgebiet zum Tragen einer Alltagsmaske verpflichtet). Die räumliche Erweiterung sei daher in dem vorgesehenen zeitlichen Rahmen erforderlich. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gelte in allen genannten Bereichen gemäß der Corona-Verordnung des Landes unabhängig von den aktuellen Inzidenz-Werten.
Die Stadt weise noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass die Mund-Nasen-Bedeckung in den genannten Bereichen auch nicht zum Essen, Trinken oder Rauchen abgesetzt werden darf.
Hier gilt Feuerwerksverbot
Folgende Orte legt die Allgemeinverfügung als belebte öffentliche Straßen, Wege, Plätze und sonstige öffentlich zugängliche Flächen im Sinne von § 10 a Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung fest, an denen Feuerwerke zur Vermeidung von Ansammlungen von Menschen verboten sind: den Schlossplatz, den Platz am Ritterbrunnen sowie den Bohlweg zwischen Steinweg und Damm; den Prinz-Albrecht-Park und angrenzende Flächen, nördlich begrenzt durch die Grünewaldstraße, westlich begrenzt durch die Herzogin-Elisabeth-Straße, südlich begrenzt durch die Ebertallee und östlich begrenzt durch die Straße Am Nußberg.
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