Im Landkreis Gifhorn gilt ab Sonntag Warnstufe 1

Die Verschärfung betrifft Betreuungsangebote für Gruppen von Kindern und Jugendlichen.

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Symbolbild | Foto: pixabay

Gifhorn. Wie die Landkreisverwaltung am Freitagmittag bekannt gab, soll am Sonntag gemäß der Niedersächsischen Corona-Verordnung die Warnstufe 1 in Kraft treten. Der Landkreis hat hierfür eine entsprechende Allgemeinverfügung verfasst.


Grund dafür sei, dass mit den Leitindikatoren „Neuinfizierten“ (7-Tage-Inzidenz) und „Intensivbetten“ zwei der drei vom Land festgelegten Leitindikatoren ihren Schwellenwert an fünf aufeinander folgenden Werktagen überschritten hätten, berichtet der Landkreis.

Die Kreisverwaltung wirbt in diesem Zusammenhang erneut ausdrücklich für die Corona- Impfung und ruft alle noch ungeimpften Personen dazu auf, sich impfen zu lassen. Die Schutzimpfung könne zwar die Infektion mit dem Coronavirus nicht verhindern, jedoch würde die Wahrscheinlichkeit eines schweren Krankheitsverlaufs deutlich sinken. Das Ziel der Kreisverwaltung – eine hohe Impfquote zu erreichen – habe somit auch direkte Auswirkungen auf den Leitindikator „Intensivbetten“ und damit auf die Warnstufen beziehungsweise die Schärfe der Infektionsschutzmaßnahmen, die vom Land Niedersachsen vorgegeben werden.

Hinsichtlich der Infektionsschutzmaßnahmen gebe es im Kreisgebiet mit der Feststellung der Warnstufe 1 keine wesentlichen Änderungen. Der Landkreis Gifhorn liegt bereits seit Anfang September in seiner 7-Tage-Inzidenz stabil über dem Schwellenwert von 50. Daher findet seither die 3G-Regel im Kreisgebiet Anwendung. Die einzige Verschärfung betrifft lediglich Betreuungsangebote für Gruppen von Kindern und Jugendlichen, beispielsweise in Jugendherbergen, Familienferien, Zeltlagern, Jugendbildungsstätten oder Mehrgenerationenhäusern. In der Warnstufe 1 dürfen die Betreuungsangebote nicht mehr als 50 gleichzeitig anwesende fremde Kinder und Jugendliche umfassen. Bei mehrtägigen Angeboten ist vor Beginn ein negativer Test nachzuweisen sowie während der Betreuung mindestens zwei Tests pro Woche durchzuführen.

Folgende Infektionsschutzmaßnahmen gelten weiterhin


• Durch die 3G-Regel können nur noch Personen die nachfolgend genannten Einrichtungen besuchen beziehungsweise Dienstleistungen in Anspruch nehmen, die vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet sind:
• Teilnahme an Sitzungen, Zusammenkünften oder Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 und maximal 1.000 Personen (Ausnahmen sind u. a.: Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind sowie religiöse Veranstaltungen.) Diese Vorgabe gilt auch für geschlossene Räume von Kinos, Theatern und ähnlichen Kultureinrichtungen; in Spielhallen Spielbanken und Wettannahmestellen; Zoos, botanische Gärten und Freizeitparks.
• Gastronomie in geschlossenen Räumen
• Nutzung von Beherbergungsstätten wie Hotels, Jugendherbergen, usw.
• Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen
• Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen, einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen, Spaßbäder, Thermen und Saunen.

Testpflicht für Ungeimpfte


Die Testpflicht gilt nicht für vollständig geimpfte und genesene Personen, Kinder die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind sowie Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Testkonzeptes regelmäßig in Schulen getestet werden. Als vollständig geimpft gelten Personen ab dem 15. Tag nach der letzten, notwendigen Corona-Impfung. Als genesen gelten Personen, deren überstandene Corona-Infektion mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt.

Medizinische Maskenpflicht hat weiterhin Bestand


Neben der 3G-Regel gibt die Landesverordnung aber auch Maßnahmen unabhängig einer Warnstufe vor. Dazu zählt insbesondere die medizinische Maskenflicht in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- bzw. Kundenverkehrs zugänglich sind. Die 3G-Regel ist auch bei privaten Veranstaltungen anzuwenden, wenn mehr als 25 Personen feiern möchten, die weder geimpft noch genesen sind. Sodann besteht keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, auch wenn die Feier in geschlossenen Räumen stattfindet. Ausgeklammert werden dabei private Räumlichkeiten (eigenes Haus/eigene Wohnung), dennoch wird auch hier die 3G-Regel empfohlen. In den 25 Personen nicht mitgezählt werden vollständig geimpfte, genesene und negativ getestete Personen sowie Kinder die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind und Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Testkonzeptes regelmäßig in Schulen getestet werden. Eine medizinische Maske muss auch im ÖPNV sowie dazugehörigen geschlossenen Räumlichkeiten (z. B. Haltestellen, Flughäfen, Fähranleger), als Fahrgast an touristischen Bus-, Schiffs- und Kutschfahrten und während des Unterrichts oder einer Prüfung in einem Fahrzeug getragen werden. Darüber hinaus gilt die medizinische Maskenpflicht auch für Personen, die Tätigkeiten und Dienstleistungen ausüben, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann – insbesondere in den Bereichen Gesundheitsversorgung, der Pflege von Personen und des Handels.

Maßnahmen in Clubs


Aber auch die Infektionsschutzmaßnahmen für Diskotheken, Clubs und Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, bleiben unberührt. Nach wie vor dürfen die Kapazitäten zu maximal 50 Prozent ausgelastet werden. Darüber hinaus wird eine ausschließlich elektronisch durchgeführte Kontaktdatenerhebung vorgeschrieben. Ein Besuch dieser Einrichtungen ist nur für vollständig geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen erlaubt. Außerdem gilt eine medizinische Maskenpflicht. Darüber hinaus gewährt die Landesverordnung den Betreiberinnen und Betreibern dieser Einrichtungen die Option, die sogenannte „2G-Regel“ anzuwenden. Bei der 2G-Regel erhalten nur vollständig geimpfte oder genesene Gäste Zutritt. Unter Anwendung der 2G-Regel entfällt dafür die medizinische Maskenpflicht.

Ebenfalls gleich bleiben die Maßnahmen für Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel mit 1.000 bis 5.000 zeitgleichen Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Für diese ist im Vorfeld eine Zulassung der zuständigen Behörde erforderlich. Für Großveranstaltungen mit über 5.000 simultanen Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist ebenfalls im Vorfeld eine Genehmigung erforderlich. Hierfür gelten nochmals schärfere Hygiene- und Abstandsanforderungen wie beispielsweise ein fester Sitzplatz, eine Schachbrettbelegung und eine Kapazitätsgrenze von 25.000 Personen. In beiden Fällen ist eine Teilnahme nur möglich, wenn die Personen vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet sind.

Kitas und Schulen bleiben offen


Die Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und die Schulen bleiben grundsätzlich im Präsenzbetrieb mit erhöhten Hygieneanforderungen, die eine Infektionskettennachverfolgung gewährleisten. Der Landkreis Gifhorn kann durch das Gesundheitsamt im Falle eines lokalen Infektionsgeschehens einen eingeschränkten Betrieb oder die Untersagung eines Betriebs anordnen.

Eine Lockerung der Infektionsschutzmaßnahmen ist erst möglich, wenn einer der beiden Leitindikatoren („Neuinfizierte“ oder „Intensivbetten“) seinen Schwellenwert an fünf aufeinander folgenden Werktagen wieder unterschreitet. Diese Unterschreitung stellt der Landkreis Gifhorn wiederum per Allgemeinverfügung fest. Sofern das Infektionsgeschehen im Landkreis Gifhorn wieder abnimmt, informiert die Kreisverwaltung rechtzeitig.


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