Gifhorn. Nikotin macht abhängig – und gerade für Kinder und Jugendliche kann der frühe Kontakt mit dem Suchtstoff gesundheitliche Risiken bergen. Der Landkreis Gifhorn zieht daraus Konsequenzen: Das Inverkehrbringen von Nikotin-Pouches, auch Nikotinbeutel genannt, wird im Kreisgebiet untersagt. Eine entsprechende Allgemeinverfügung wurde jetzt erlassen. Das teilt der Landkreis Gifhorn in einer Pressemitteilung mit.
Die Regelung gilt für Lebensmittelunternehmen und Betriebsstätten. Sie umfasst den stationären Handel, Verkaufsautomaten sowie den Versand- und Onlinehandel, soweit dieser vom Kreisgebiet aus betrieben wird.
Die WHO warnt
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) warnt vor den gesundheitlichen Risiken von Nikotin-Pouches und ihrer besonderen Bedeutung für Kinder und Jugendliche. Nach Angaben der WHO kann Nikotin während der Jugend die Gehirnentwicklung beeinflussen, unter anderem mit Auswirkungen auf Aufmerksamkeit und Lernen. Die WHO weist zudem auf das hohe Abhängigkeitspotenzial von Nikotin und die zunehmende Verbreitung von Nikotin-Pouches hin.
Nikotin-Pouches können dabei einen besonders niedrigschwelligen Zugang zu Nikotin ermöglichen: Die kleinen Portionsbeutel enthalten keinen Tabak und wirken dadurch auf den ersten Blick möglicherweise weniger problematisch als klassische Tabakprodukte. Das enthaltene Nikotin wird jedoch direkt über die Mundschleimhaut aufgenommen.
Erhebliche Mengen freisetzen
Auch das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) weist auf gesundheitliche Risiken von Nikotinbeuteln hin. Nach Einschätzung des BfR können die Produkte erhebliche Mengen Nikotin freisetzen. Die langfristigen gesundheitlichen Auswirkungen sind aufgrund der noch begrenzten Datenlage bislang nicht abschließend beurteilbar.
„Nikotin gehört nicht in Kinder- und Jugendhände. Gerade bei jungen Menschen kann ein früher Kontakt mit Nikotin den Einstieg in eine Abhängigkeit begünstigen und gesundheitliche Folgen haben. Deshalb müssen wir dort handeln, wo wir als Landkreis handeln können. Mit der Allgemeinverfügung schaffen wir eine klare Grundlage: Diese Produkte dürfen im Landkreis Gifhorn nicht in den Verkehr gebracht werden. Damit stärken wir den Gesundheitsschutz und setzen ein deutliches Zeichen für den Kinder- und Jugendschutz“, betont Landrat Philipp Raulfs.
454 Dosen bei sieben Sicherstellungen
Dass Nikotin-Pouches auch im Landkreis Gifhorn über unterschiedliche Vertriebswege angeboten werden, zeigen die Kontrollen der vergangenen Monate. Zwischen März 2025 und Juni 2026 wurden bei insgesamt sieben Sicherstellungen 454 Dosen mit Nikotin-Pouches festgestellt. Die Produkte wurden unter anderem an Tankstellen, in Kiosken und in Verkaufsautomaten vorgefunden. In den betreffenden Fällen wurden Strafverfahren eingeleitet. Die sichergestellten Produkte wurden anschließend unschädlich beseitigt.
Die wiederholten Funde waren Anlass für den Landkreis, den weiteren Vertrieb der Produkte konsequent zu unterbinden. „Wir dürfen nicht warten, bis aus einem Trend unter Jugendlichen ein noch größeres Gesundheitsproblem geworden ist. Prävention bedeutet auch, den Zugang zu gesundheitlich problematischen und nicht zugelassenen Nikotinprodukten zu begrenzen. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen hat dabei für uns besonderes Gewicht“, so Raulfs.
Klare Vorgaben für Händler
Für Händlerinnen und Händler bedeutet die Allgemeinverfügung eine eindeutige Vorgabe. Für die Lebensmittelüberwachung schafft sie eine einheitliche Grundlage, um gegen das Inverkehrbringen der nicht zugelassenen Produkte konsequent vorzugehen.
Nikotin-Pouches sind kleine, tabakfreie Portionsbeutel. Sie werden zwischen Oberlippe und Zahnfleisch platziert, das Nikotin wird über die Mundschleimhaut aufgenommen. Anders als Tabakerzeugnisse enthalten die Pouches keinen Tabak. Für ihre rechtliche Einordnung ist dies
entscheidend: Sie fallen gegenwärtig nicht unter das Tabakerzeugnisrecht, sondern werden als neuartige Lebensmittel mit Nikotin beurteilt.
Nach Lebensmittelrecht unzulässig
Maßgeblich ist insbesondere die Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel. Danach dürfen neuartige Lebensmittel nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend zugelassen und in der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel aufgeführt sind. Eine entsprechende Zulassung für Nikotin als Lebensmittel beziehungsweise Lebensmittelzutat liegt nicht vor. Das Inverkehrbringen entsprechender Produkte ist damit nach dem geltenden Lebensmittelrecht unzulässig.
Für den Vollzug sind insbesondere die Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sowie der europäischen Kontrollverordnung maßgeblich. Insbesondere Paragraf 39 LFGB ermöglicht den zuständigen Behörden, die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung und Beseitigung von Verstößen zu treffen.
Der Landkreis Gifhorn steht mit seinem Vorgehen nicht allein. Vergleichbare Allgemeinverfügungen bestehen in Niedersachsen bereits unter anderem in der Stadt Braunschweig, der Region Hannover, der Stadt Hannover sowie in der Stadt und im Landkreis Osnabrück und im Landkreis Nienburg/Weser.

