Justizministerium will "Commercial Courts" in Deutschland fördern

Das Bundesjustizministerium möchte deutschen Landgerichten ermöglichen, Wirtschaftsprozesse mit internationaler Beteiligung künftig komplett auf Englisch zu führen.

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Symbolbild. | Foto: Über dts Nachrichtenagentur

Berlin. Das Bundesjustizministerium möchte deutschen Landgerichten ermöglichen, Wirtschaftsprozesse mit internationaler Beteiligung künftig komplett auf Englisch zu führen. In einem Eckpunktepapier, über das "FAZ Einspruch" in der aktuellen Ausgabe berichtet, schreibt das Ministerium, die Bundesländer sollten die Befugnis erhalten, dafür einzelne Landgerichte auszuwählen.


Bisher können Prozessbeteiligte unter bestimmten Voraussetzungen zwar bereits auf Englisch verhandeln. Klageschrift und Urteil müssen aber stets auf Deutsch verfasst sein. Hintergrund der Pläne ist der Wettbewerb Deutschlands mit Gerichten anderer Staaten und privaten Schiedsgerichten. Können die Streitparteien den Gerichtsstandort auswählen, entscheiden sich deutsche Unternehmen in internationalen Prozessen oftmals gegen deutsche Gerichte.

Die Bundesregierung vermutet, dies liege auch an den deutschen Prozessregeln. Mit den neuen Regeln soll die "Sichtbarkeit" der deutschen Rechtsordnung gestärkt werden. In Amsterdam, Dubai, London, Paris, Singapur und China gibt es bereits internationale "Commercial Courts". Für große Handelssachen sieht das Papier erstinstanzliche Spezialsenate bei den Oberlandesgerichten vor.

Diese "Commercial Courts" sollen ab einem bestimmten Streitwert mit Einverständnis der Streitparteien aktiv werden. Ähnlich wie bei Schiedsgerichten möchte das Ministerium vor diesen Spezialsenaten ein Wortprotokoll erlauben, das die Parteien während der Verhandlung mitlesen. Um deutsche Gerichte für internationale Wirtschaftsprozesse attraktiver zu machen, sieht das Papier zudem einen besseren Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor. Deren Offenlegung außerhalb des Verfahrens soll künftig ab Klageerhebung verboten sein.

Bislang haben Zivilrichter lediglich die Möglichkeit, zum Schutz solcher Geheimnisse die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschließen.


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