Gesundheitsamt rät zu Vorsorgevollmachten

Das neue Ehegattenvertretungsrecht regelt erstmals ein zeitlich befristetes Vertretungsrecht unter Ehegatten.

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Symbolbild | Foto: Über dts Nachrichtenagentur

Salzgitter. Obwohl mit dem Inkrafttreten des neuen Betreuungsrechts zum 1. Januar 2023 erstmalig ein zeitlich befristetes Vertretungsrecht unter Ehegatten geregelt ist, rät das Gesundheitsamt der Stadt weiter zu Vorsorgevollmachten. Das teilte das Gesundheitsamt am Mittwoch mit.


Nach neuer Gesetzeslage können sich Ehepartner im Falle einer akuten Notfallversorgung, zum Beispiel nach einem Unfall oder einem plötzlich eingetretenen Schlaganfall, unter eng begrenzten Voraussetzungen gegenseitig in Angelegenheiten der Gesundheitssorge gesetzlich vertreten. Ziel dieser Neuregelung sei eine Vermeidung von gerichtlichen Eilverfahren, hieß es.

Die neue Regelung des Ehegattenvertretungsrechts werde angewendet, wenn der Partner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht wahrnehmen könne. Der Umfang der Vertretung ist gesetzlich geregelt. Vom Vertretungsrecht gedeckt werden nicht nur Behandlungen, der unmittelbar mit der das Vertretungsrecht auslösenden Bewusstlosigkeit oder Krankheit stehende Behandlung, sondern auch die sich anschließende medizinische Versorgung, soweit diese sich als notwendig und unaufschiebbar erweist.

Das Ehegattenvertretungsrecht ist auf die Dauer von maximal sechs Monaten beschränkt. Behandelnde Ärzte sind in dieser Zeit von der Schweigepflicht entbunden.

Regelung gilt nicht für getrennt Lebende


Die neue Regelung gilt nicht, wenn die Partner getrennt leben oder bereits ein Betreuer für den gleichen Aufgabenbereich bestellt ist. Wer die Notvertretung durch den Ehegatten nicht wünscht, kann der Notvertretung auch ausdrücklich widersprechen und idealerweise gleich eine andere Person bevollmächtigen. Um dies zu dokumentieren, empfiehlt das Gesundheitsamt einen Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer durch eine Notarin/einen Notar. Mit diesem Ausschluss soll verhindert werden, dass eine Person, der die erkrankte Person kein Vertrauen entgegenbringen, die Angelegenheiten automatisch regeln darf.

Das automatische Vertretungsrecht gilt nicht für den Bereich der Vermögenssorge. Besteht kein Gemeinschaftskonto oder liegt keine Bankvollmacht vor, wird die Partnerin oder der Partner in diesem Bereich keine Vertretung vornehmen können.

Gesundheitsamt rät dennoch zu Vorsorgevollmacht


Das Gesundheitsamt rät Ehepaaren und in anerkannten Lebenspartnerschaften Lebenden trotz dieses zukünftigen Ehegattenvertretungsrechtes, wegen der Beschränkung auf ärztliche Behandlungen sowie der zeitlichen Befristung, für den Ernstfall in Form einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht vorzusorgen. Andernfalls müss für den nicht mehr handlungsfähigen Ehegatten gegebenenfalls ein Betreuer bestellt werden, hieß es.

Nur wenn eine Vorsorgevollmacht und gegebenenfalls zugleich eine Patientenverfügung frühzeitig erstellt werde, die sämtliche Aufgabenbereiche umfasse, könnten die Ehegatten auch in Zukunft sicherstellen, dass sie umfänglich vertreten werden, wenn sie aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalls oder zunehmender Gebrechlichkeit nicht mehr für sich selbst sorgen können. Bei Fragen zur rechtlichen Vorsorge berate die Amtliche Betreuungsstelle der Stadt, hieß es weiter. Sie ist erreichbar unter der Telefonnummer 05341 / 839-2470. Dort sei auch eine Vorsorgemappe erhältlich, die Informationen und Formulare unter anderem zu Vorsorgevollmacht sowie Betreuungs- und Patientenverfügung beinhalte.


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