"Weihnachts- und Neujahrsruhe": Das gilt zu Silvester in Niedersachsen

Ein allgemeines Abbrennverbot für Feuerwerk gibt es nicht - viele Kommunen haben aber Bereiche festgelegt, in denen es dennoch verboten ist.

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Ein Allgemeines Feuerwerksverbot gibt es nicht - die Kommunen können aber Verbotszonen bestimmen.
Ein Allgemeines Feuerwerksverbot gibt es nicht - die Kommunen können aber Verbotszonen bestimmen. | Foto: Anke Donner

Region. Die von der niedersächsischen Landesregierung im Einklang mit den Beschlüssen der letzten Ministerpräsidentenkonferenz vom 21. Dezember angeordnete Weihnachts- und Neujahrsruhe wird auch den Jahreswechsel dramatisch beeinflussen. Kneipen, Bars und Diskotheken sind geschlossen, der Verkauf von Feuerwerk ist verboten. Es gilt eine Kontaktbeschränkung auf maximal zehn Geimpfte oder Genesene Personen. Nach aktuellem Stand sollen diese Regeln noch bis zum 15. Januar aktiv bleiben. regionalHeute.de gibt einen Überblick.


Seit dem 24. Dezember gilt die Weihnachts- und Neujahrsruhe. Das Land Niedersachsen hat Warnstufe 3 der niedersächsischen Corona-Verordnung unabhängig von der Infektionslage für das ganze Land in Kraft gesetzt. Seit dem 27. Dezember gelten zusätzlich die verschärften Regeln aus der Ministerpräsidentenkonferenz vom 21. Dezember, nach der sich nur noch maximal zehn Geimpfte oder Genesene Personen treffen dürfen. Diese Begrenzung gilt auch für Feiern in angemieteten Räumlichkeiten und in Gaststätten. Befindet sich eine ungeimpfte Person in der Gruppe, so darf diese nur noch Personen aus dem eigenen Haushalt und maximal zwei weitere Personen aus einem weiteren Haushalt treffen.


Diese Ausnahmen gelten allgemein:

• Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahre sind von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen
• Ebenso ausgenommen sind Begleit- und Betreuungspersonen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung
• Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von den Testpflichten ausgenommen - außer in Clubs, Bars und Diskotheken
• Beim Nachweis einer Boosterimpfung oder nach Genesung von einer Durchbruchsinfektion entfällt die Testpflicht in 2G+-Bereichen
• Bei Besuchen von Krankenhäusern, sowie in Alten- und Pflegeheimen muss unabhängig vom Impfstatus weiter getestet werden


Hotels, Gastronomie und Betriebsschließungen


In der Gastronomie und in Hotels gilt in Innen- und Außenbereichen die 2G+-Regelung. Diese kann umgangen werden, wenn die Betreiber nur 70 Prozent ihrer räumlichen Kapazität belegen, dann gilt 2G. Während der Neujahrsruhe gilt ein Verbot von Tanzveranstaltungen und allen anderen Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen. Auch Messen sind betroffen. Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars müssen geschlossen bleiben.


Kommunen legen Feuerwerksverbotszonen fest


Die Bundesregierung hat mit einer Änderung des Sprengstoffgesetzes ein bundesweites Verkaufsverbot für Feuerwerk erwirkt. Eine Ausnahme bilden Kleinstfeuerwerk wie Wunderkerzen. Das Abbrennen von Feuerwerk ist grundsätzlich nicht verboten - allerdings können die Kommunen belebte Plätze und Straßen festlegen, an denen auch ein Abbrennverbot gilt. In Goslar betrifft dies zum Schutze der historischen Häuser beispielsweise die gesamte Altstadt. Auch Salzgitter und Wolfsburg haben bereits Verbotszonen festgelegt.

Städte und Kreis können aber auch darüber hinaus Feuerwerksverbotszonen festlegen. Für jedes Dorf sollte man sich daher bei den entsprechenden Stellen informieren. Grundsätzlich gilt, dass das Abbrennen von Feuerwerk jeder Art im Umkreis von 300 Metern von Krankenhäusern, Kliniken, Alten- und Pflegeheimen, Denkmälern, Fachwerkhäuser und in Landschaft- und Naturschutzgebieten grundsätzlich untersagt ist.


FFP2-Pflicht in Einzelhandel und ÖPNV


Im gesamten Einzelhandel und in Fahrzeugen und an Haltestellen des ÖPNV besteht die Pflicht eine FFP2-Maske zu tragen. Eine medizinische Maske (OP-Maske) ist nicht mehr erlaubt. Darüber hinaus gilt in Bussen und Bahnen weiterhin die 3G-Regel. Die Einhaltung dieser Regeln wird nach wie vor stichprobenartig durch die Ordnungsbehörden kontrolliert.


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