BGE beantragt Raumordnungsverfahren zur Asse-Rückholung

Die Raumplanerische Mitteilung veröffentlicht

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Archivbild | Foto: Alexander Panknin

Asse. Die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) hat beim zuständigen Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Eröffnung eines Raumordnungsverfahren für die Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II beantragt. Das berichtet die BGE am Mittwoch in einer Pressemitteilung.


Mit der so genannten Raumplanerischen Mitteilung habe die BGE eine erste Einschätzung der Raumbedeutsamkeit des Gesamtvorhabens vorgelegt. Zudem mache sie Vorschläge zum Untersuchungsrahmen für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sowie die FFH-Verträglichkeitsprüfung. Der geplante künftige Schacht 5 liegt im Flora-Fauna-Habitat-Gebiet „Asse“ und ist Bestandteil der Natura-2000-Gebiete, die der Europäischen Union als besonders schutzwürdig gemeldet worden sind.


Warum Schacht 5 östlich der Anlage entstehen soll


In der Raumplanerischen Mitteilung beschreibt die BGE noch einmal das Gesamtvorhaben der Rückholung. Dabei beziehe man sich auf die Planerische Mitteilung und vor allem den Rückholplan, der seit 2020 vorliegt. Der geplante Schacht 5 liegt laut BGE etwa 250 Meter östlich vom bestehenden Betriebsgelände. Der aktuell bevorzugte Standort für Schacht 5 sei aufgrund der Erkundungsergebnisse über den geologischen Aufbau des Deckgebirges und des Salzstocks Asse der bestmögliche Standort. Es könne in den weiteren Planungen voraussichtlich nur noch geringfügige Änderungen geben.

„Die Geologie lässt kaum eine andere Einschätzung zu. Gleichzeitig verlangt die „Lex Asse“ die unverzügliche Rückholung der Abfälle. Deshalb halten wir den Eingriff in die Natur für unvermeidlich“, sagt Thomas Lautsch, technischer Geschäftsführer der BGE.

Die BGE halte aus Gründen des Gesundheitsschutzes von Bevölkerung und Belegschaft auch den von ihr vorgeschlagenen Standort für die Abfallbehandlungsanlage, das Pufferlager sowie das Zwischenlager für die geborgenen Abfälle für den besten Standort. Da die Abfälle, die aus dem Bergwerk herausgeholt werden, weder vollständig charakterisiert noch transportfähig seien, müsse die Charakterisierung und die lagerfähige Verpackung (Konditionierung) zwingend nahe am Betriebsgelände erfolgen. Lediglich die Lagerung der schwach- und mittelradioaktiven Abfälle könnte bis zum Abtransport in ein Endlager für diese Abfälle auch anderswo stattfinden. Durch Planungen und Genehmigungsanträge würden keine unumkehrbaren Tatschen geschaffen. Deshalb entspreche das Vorgehen der BGE der Verständigung aus dem Beleuchtungsprozess. Die BGE werde sich in die erweiterte Diskussion um den Standort des Zwischenlagers einbringen.


Wie groß ist der Eingriff in Natur und Landschaft?


Die BGE gehe davon aus, dass durch die Umsetzung der Rückholung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt nicht ausgeschlossen werden können. Für die Erweiterung des Betriebsgeländes, den Bau von Schacht 5 sowie den Bau der Abfallbehandlungsanlage sowie des Zwischenlagers werden 16 Hektar Fläche benötigt, davon seien zwei bis drei Hektar Wald, der auf dem Gelände des Schachtes 5 und dem Verbindungsstück zwischen Schacht 5 und der Abfallbehandlungsanlage für die Rückholung gerodet werden müsste. Für das Raumordnungsverfahren plane die BGE daher einen UVP-Bericht zu erarbeiten. Die Umweltverträglichkeitsprüfung und der dazugehörige UVP-Bericht würden im Genehmigungsverfahren dazu dienen, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang mit Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu rechnen sei. Hierfür schlage die BGE in der Raumplanerischen Mitteilung den Untersuchungsumfang vor. Der BGE-Vorschlag laute, insbesondere die 500 Meter rund um das erweiterte Betriebsgelände als einen Untersuchungsraum in den Blick zu nehmen und zudem in einem Fünf-Kilometer-Radius um die Anlage die Auswirkungen zu prüfen. Dabei werden unter anderem die Schutzgüter Menschen, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt sowie Boden, Wasser, Luft und kulturelles Erbe berücksichtigt.

Die Rückholung der radioaktiven Abfälle geht mit einer Erweiterung des Betriebsgeländes einher. Im Bereich des Schachtes Asse 5 werden auch Flächen des FFH-Gebietes „Asse“ in Anspruch genommen. Weitere Baumaßnahmen befinden sich direkt in Schutzgebieten oder liegen in deren unmittelbarer Nähe. Im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung wird untersucht, ob vom geplanten Vorhaben Wirkungen ausgehen, die bei den für die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Asse“ maßgeblichen Bestandteilen erhebliche Beeinträchtigungen verursachen können.


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