Acht Jahre Knast: Was den Teenager nun erwartet

Acht Jahre muss der Teenager aus Salzgitter wegen Mordes nun ins Gefängnis. Die Strafe muss er in einer Jugendstrafanstalt absitzen.

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Symbolfoto | Foto: Pixabay

Region. Der schreckliche Mord an der 15-jährigen Anastasia aus Salzgitter erschütterte im vergangen Sommer die gesamte Republik. Das Mädchen soll von zwei Mitschülern - damals 13 und 14 Jahre alt - getötet worden sein. Gestern fiel vor dem Braunschweiger Landgericht das Urteil gegen einen der Täter. Er muss für acht Jahre ins Gefängnis. Was das für den jungen Täter bedeutet, erklärt das Niedersächsische Justizministerium.



Nur einer der Täter konnte für das Verbrechen belangt werden, weil er zum Tatzeitpunkt bereits strafmündig war. Der Prozess, der im Dezember gestartet war, wurde im Sinne des Jugendstrafrechts geführt. Der zweite Teenager konnte nicht belangt werden, da er zum Tatzeitpunkt erst 13 Jahre alt war. Geregelt ist das in Paragraph 19 des Strafgesetzbuchs unter Schuldunfähigkeit des Kindes. Darin heißt es: "Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist."

Kammer bleibt unter geforderten Strafmaß


Gegen den inzwischen 15-Jährigen wurde gestern das Urteil gesprochen. Er muss wegen Mordes für acht Jahre ins Gefängnis. Mit dem Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist, blieb die Kammer sechs Monate unter dem geforderten Strafmaß der Staatsanwaltschaft und ein Jahr unter dem der Nebenklage. Rein rechtlich wären hier aber auch zehn Jahre und mehr möglich gewesen. Das Höchstmaß beträgt im Jugendstrafrecht fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so beträgt das Höchstmaß der Jugendstrafe zehn Jahre. Im Falles eines schweren Verbrechens wie Mord können aber mehr als zehn Jahre Haft drohen. Dazu heißt es in Paragraph 105 des Jugendstrafrechts: "Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre."


Teenager kommt in Jugendstrafanstalt


Die Verteidigung hat bereits angekündigt, in Revision gehen zu wollen. Doch sollte das Urteil für rechtskräftig erklärt und die Revision abgelehnt werden, wird der Jugendliche seine Strafe in einer Jugendstrafanstalt absitzen müssen. Genau gesagt, ist für den Vollzug von Jugendstrafen an männlichen Verurteilten in Niedersachsen die Jugendanstalt Hameln zuständig. Dort gelten besondere Haftbedingungen. Der Vollzug der Jugendstrafe wird dort erzieherisch gestaltet. Dabei sei die Förderung des Inhaftierten insbesondere auf soziales Lernen und die Ausbildung von Fähigkeiten und Kenntnissen, die einer künftigen beruflichen Integration dienen, auszurichten. Auch auf die besonderen altersbedingten Bedürfnisse und Empfindlichkeiten der oder des Gefangenen sei laut Gesetz Rücksicht zu nehmen.

Schule hinter Gittern


Wer eine Haftstrafe in einem Jugendgefängnis verbüßt, hat das gleiche Recht auf eine schulische und berufliche Ausbildung, wie jeder andere Jugendliche auch. Mit Blick auf die genannten Gestaltungsgrundsätze sollen den Gefangenen vorrangig schulische und berufliche Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zugewiesen werden. Dazu muss die Vollzugsbehörde schulische und berufliche Aus- und Weiterbildungsangebote in ausreichendem Umfang bereitstellen und möglichst so gestalten, dass sie von Gefangenen auch sinnvoll genutzt werden können.


Im Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz ist außerdem geregelt, dass den Straftätern die Fortsetzung der im Jugendstrafvollzug begonnenen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen nach der Entlassung außerhalb der Anstalt ermöglicht werden muss. Um diese Vorgaben umsetzen zu können, beschäftigt die Jugendanstalt Hameln interne Lehrkräfte und kooperiert mit Bildungsträgern außerhalb des Vollzuges. In Einzelfällen absolvieren Gefangene ihre Schul- oder Berufsausbildung gemeinsam mit nicht inhaftierten Jugendlichen in externen Bildungseinrichtungen; dies setzt allerdings ein besonderes Maß an Zuverlässigkeit voraus.


Mutmaßlicher Mittäter geht straffrei aus


Dass der mutmaßliche Mittäter straffrei ausgeht, weil er zum Tatzeitpunkt erst 13 Jahre alt war, sorgte für Diskussionen über die Strafmündigkeit und darüber, ob es an der Zeit wäre, ein beinahe 100 Jahre altes Gesetz zu reformieren.

Laut Aussagen des Jugendamtes Salzgitter, das in diesem Fall zuständig ist, oder war, soll sich der inzwischen 14-Jährige in einer Jugendhilfeeinrichtung außerhalb von Salzgitter in Niedersachsen befinden. So teilte es Salzgitters Stadtrat und Jugenddezernent Dr. Dirk Härdrich im November auf Nachfrage von regionalHeute.de. Der Junge kam kurz nach der Tat zunächst in die Obhut des Jugendamtes und wurde dann in einer psychiatrischen Klinik untergebracht.


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