Brandstiftung mit Todesfolge - Ab wann ist es Mord?

von Sandra Zecchino


In Folge des Brandes verlor ein Mensch sein Leben. Ob es ein Brandstiftung war, ist bislang noch nicht geklärt. Foto: Rudolf Karliczek
In Folge des Brandes verlor ein Mensch sein Leben. Ob es ein Brandstiftung war, ist bislang noch nicht geklärt. Foto: Rudolf Karliczek

Region. Am 10. Juli wurde die Feuerwehr Wolfenbüttel zu einem Brand in einem Mehrfamilienhaus gerufen. Ein Bewohner verstarb in Folge dessen an seinen schweren Verletzungen. Bisher ist noch nicht geklärt, ob es sich um eine Brandstiftung handelt. Doch falls es so sein sollte, könnte dem Täter eine Anklage wegen Mordes drohen.


Vor dem Landgericht in Braunschweig muss sich aktuell ein 28-Jähriger wegen versuchten Mordes aufgrund einer Brandstiftung verantworten. Dem Mann wird vorgeworfen, am 20. Januar diesen Jahres ein Haus in der Braunschweiger Straße in Helmstedt angezündet zu haben. Das Haus sei von dem Angeklagten sowie weiteren Personen, unter anderem einer Familie, bewohnt worden. Als der Angeklagte den Brand gelegt habe, habe er laut Landgericht billigend in Kauf genommen, dass die Familie sich in der Wohnung aufhalten könne. Dieses sei auch tatsächlich der Fall gewesen. Er habe daher auch in Kauf genommen, dass die Familie das Haus nicht mehr rechtzeitig werde verlassen können und daher ums Leben kommen könne.

Nicht jede Brandstiftung ist versuchter Mord


Doch man könne nicht generell davon ausgehen, dass es sich immer um Mord oder versuchten Mord handelt, wenn bei einer Brandstiftung jemand gefährdet wird oder ums Leben kommt. Wie Julia Meyer, Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft Braunschweig, auf Anfrage von regionalHeute.de erläutert, komme es für die Bewertung immer auf den jeweiligen Einzelfall an.


"Nicht jeder Brandstifter, der vorsätzlich einen Brand an oder in einem Mehrfamilienhaus legt, begeht damit auch zwingend einen (versuchten) Totschlag oder einen (versuchten) Mord", so die Pressesprecherin auf Anfrage unserer Online-Zeitung. Viele Faktoren, wie die individuelle Vorstellung und das Wissen des Täters, spielten bei der Bewertung eine Rolle. Hinzu käme für den Tatbestand des Mordes, dass der Täter die besonderen verwerflichen Umstände bei der Tatbegehung auch in sein Bewusstsein aufgenommen haben müsse. Demnach reiche es für einen Mord zum Beispiel nicht aus, dass der Täter wisse, dass in einem Mehrfamilienhaus auch mehrere Menschen wohnten, schließt Meyer.

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