Braunschweig. Die Ratsfraktionen der CDU und P2 regten in einer Anfrage die Einrichtung einer Sonderzone "eMobility" an. Diese sieht vor, dass in der Innenstadt Kleinelektrovehikel wie MonoWheels, Hoverboards oder Segways zukünftig im öffentlichen Raum genutzt werden dürfen. Die Verwaltung schloss dies in einer Stellungnahme jedoch aus.
Das Bundesverkehrsministerium habe laut Ausführungen der Verwaltung auf die Entwicklung kleiner elektrischer Fahrrzeuge wie Segways bereits reagiert und zur Regelung der Nutzung solcher Fahrzeuge die Verordnung elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr (Mobilitätshilfenverordnung - MobHV) erlassen. Danach dürfen Fahrzeuge wie Segways unter Beachtung der Regelungen dieser Verordnung im öffentlichen Straßenverkehr, also auf bereits vorhandenen öffentlichen Verkehrsflächen, im Wesentlichen auf Radverkehrsanlagen, genutzt werden. Hoverboards und MonoWheels fallen nicht unter die MobHV. Sie dürfen laut Verwaltung im öffentlichen Straßenverkehr nicht genutzt werden.
Damit eine breitere Palette an Kleinelektrovehikeln als bisher im öffentlichen Raum genutzt werden dürfte, wäre eine Änderung der gesetzlichen Regelungen erforderlich. Es ist anzunehmen, dass das Bundesverkehrsministerium in ähnlicher Weise wie mit der MobHV auch auf jüngere Entwicklungen der Fahrzeugtechnik reagieren wird. Konkrete Perspektiven dazu seien der Verwaltung aber nicht bekannt. Individuelle von den bundesrechtlichen Rahmenbedingungen abweichende Ausnahmeregelungen des Verkehrsministeriums für öffentliche Verkehrsflächen im Stadtbezirk Innenstadt seien laut Verwaltung wegen der komplexen rechtlichen Zusammenhänge und Abhängigkeiten nicht zu erwarten.
Flächenbedarf wäre erheblich
Eine Sonderzone eMobility könne somit derzeit lediglich außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen, also auf Privatflächen realisiert werden. Um damit eine nennenswerte verkehrliche Wirkung erzielen zu können, müsste diese Sonderzone ein großes zusammenhängendes Netz durch den Stadtraum bilden, der für jeden erkennbar deutlich von den öffentlichen Verkehrsflächen abgegrenzt sein müsste. Dass jemand eine solche Lösung organisieren und privatrechtlich betreiben würde, sei aus Sicht der Verwaltung nicht zu erwarten.
Zudem wäre der Flächenbedarf für eine solche Sonderzone erheblich. Andere Nutzungen in der Innenstadt, wie ÖPNV, Rad-, Fuß- und PKW-Verkehr sowie Freisitz-, Platz- und Grünflächen würden dadurch sehr stark beeinträchtigt. Die Verwaltung hält daher die Einrichtung eine solchen Sonderzone eMobility unabhängig von den weitreichenden rechtlichen und betrieblichen Schwierigkeiten auch unter planerischen Gesichtspunkten für nicht realisierbar und nicht sinnvoll.
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