Braunschweig. Im Streit um die Neubebauung der Burgpassage hat das Oberlandesgericht Braunschweig eine Entscheidung getroffen. Eine Urheberrechtsverletzung liegt nicht vor. Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass Planungsleistungen eines Architekturbüros grundsätzlich urheberrechtlich geschützt sein können, heißt es in einer Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Braunschweig.
Die Klägerin hat das Areal Burgpassage in Braunschweig erworben und beabsichtigt, das Grundstück neu zu bebauen. Bei der Neubebauung sollen insbesondere das Gymnasium „Kleine Burg“ erweitert, ein Hotel etabliert sowie Wohnungen geschaffen werden. Die Klägerin beauftragte eine Firma aus Berlin, die eine Machbarkeitsanalyse erstellte und dafür verschiedene Szenarien zur Ermittlung der maximalen Bruttogeschossfläche visualisierte und berechnete. Die Stadt Braunschweig stellte später ihre Planungen einschließlich einer 3D-Visualisierung der Berliner Firma öffentlich vor.
Streit um frühere Architektenpläne
Das beklagte Architekturbüro hatte zuvor auf Veranlassung eines potenziellen Investors des Areals einen Vorentwurf gefertigt. Nach dem Erwerb des Areals durch die Klägerin ist die Beklagte nicht mehr in die Konzeption der Neubebauung eingebunden gewesen.
Die Beklagte behauptet, dass ihre Planungsleistungen samt grafischer Darstellung als Grundlage für die Planung der Berliner Firma genutzt worden seien. Die Abbildung der Berliner Firma weise derart große Ähnlichkeit mit dem Arbeitsergebnis der Beklagten auf, dass von einer Urheberrechtsverletzung seitens der Klägerin auszugehen sei.
Die Klägerin hat dem widersprochen. Die von ihr beauftragte Firma sei mit einer eigenständigen Analyse der Neubebauung beauftragt worden. Werke der Beklagten seien nicht in die Planung eingeflossen.
Die Klägerin erhob schließlich vor dem Landgericht Braunschweig Klage mit dem Ziel festzustellen, dass die Klägerin keine Urheberrechtsverletzung begangen habe. Die Beklagte hat widerklagend beantragt, festzustellen, dass die von ihr geplante Neubebauung urheberrechtlich schutzfähig sei.
Die zuständige 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig entschied mit Urteil vom 21. Mai 2025, dass der Beklagten derzeit keine Ansprüche wegen der Verletzung von Urheberrechten gegen die Klägerin zustünden. Auf die Widerklage der Beklagten stellte das Landgericht fest, dass die Planung der Neubebauung des Areals in der Braunschweiger Innenstadt nach dem Vorbild der historischen Anordnung des St. Ägidien Stifts unter Planung von drei linear beziehungsweise horizontal zueinander verlaufender Gebäudekomplexe gemäß Urheberrechtsgesetz schutzfähig sei.
Gericht hat entschieden
Gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts hat die Klägerin Berufung und die Beklagte Anschlussberufung eingelegt. Der 2. Zivilsenat hat mit dem heute verkündeten Urteil die erstinstanzliche Entscheidung teilweise abgeändert. Der Senat hat – ebenso wie die erste Instanz – auf die (negative) Feststellungsklage der Klägerin entschieden, dass der Beklagten kein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Urheberrechten gegen die Klägerin zustehe. Mit der Erstellung und Veröffentlichung der 3D-Visualisierung sei weder das Recht zur Erstveröffentlichung noch das Vervielfältigungsrecht der Beklagten verletzt worden. Abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung sei diese Feststellung jedoch nicht dahingehend einzuschränken, dass die Verletzung „derzeit“ nicht vorliege. Das Urteil berücksichtige grundsätzlich nur die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetretenen Tatsachen. Insoweit ist die Klägerin im Berufungsverfahren nunmehr vollständig mit ihrer Klage durchgedrungen, wohingegen die Anschlussberufung der Beklagten gegen diese Feststellung ohne Erfolg geblieben ist.
Der Senat hat zudem die Entscheidung des Landgerichts über die Widerklage bestätigt und der streitgegenständlichen Vorentwurfsplanung der Beklagten ebenfalls urheberrechtlichen Schutz zugebilligt. Sowohl das Feststellungsinteresse der Beklagten – welches die Klägerin aus rechtlichen Gründen in Abrede gestellt hatte – als auch die Schutzfähigkeit der Planung der Beklagten, die seitens des Senats im Anschluss zu prüfen war, lagen nach Auffassung des Senats vor und begründeten den Feststellungsantrag der Beklagten.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen; es besteht die Möglichkeit, die Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben.

