Region. Der Sommer steht vor der Tür und in der Region konnte man sich bereits im Mai über die ersten richtig warmen Tage freuen. Doch wenn das Thermometer immer weiter nach oben klettert, bringt das nicht nur gute Laune, sondern auch Probleme mit sich. Immer wieder sorgen Fälle, in denen Kinder und Hunde in überhitzten Autos aufgefunden werden, für Schlagzeilen. Doch wie reagiert man in so einem Fall richtig?
Trotz aller Warnungen kommt es leider häufiger vor, als man denkt: Das Kind ist während der Fahrt eingeschlafen, die Eltern wollen es nicht wecken und lassen es "nur kurz" während des Einkaufs im Auto. Nach einem Ausflug mit dem Hund wird ein Zwischenstopp beim Supermarkt gemacht, um später nicht noch einmal loszumüssen. Was zunächst harmlos klingt, kann im schlimmsten Fall tragische Konsequenzen haben. Selbst bei vermeintlich milden Temperaturen von 20 Grad Celsius heizt sich der Innenraum des Autos in der prallen Sonne massiv auf. Für Kinder und Tiere, die sich im Inneren befinden, kann das Lebensgefahr bedeuten.
So sollte man vorgehen
Doch wie verhalten sich Passanten richtig, die Vierbeiner oder Kinder alleine in einem verschlossenen Auto entdecken? Der Automobilclub ADAC klärt über das richtige Vorgehen auf seiner Website auf. Wie es dort heißt, sollte man zunächst an der Scheibe klopfen, um festzustellen, ob aus dem Innenraum noch eine Reaktion erfolgt. Sind Hund oder Kind aktiv und bewegen sich, könne man davon ausgehen, dass eine Klimaanlage eingeschaltet ist. Wenn dies nicht der Fall sei und das Kind apathisch wirke oder der Hund stark hechele, sollte die Polizei unter 110 oder die Feuerwehr unter 112 gerufen werden.
Scheibe einschlagen als letztes Mittel
Wenn sich die Situation verschärft, bevor die Einsatzkräfte eintreffen, bleibe meist nur die letzte Möglichkeit: sich Zugang zum Fahrzeug verschaffen. Und das gehe bei einem verschlossenen Fahrzeug nur durch das Einschlagen einer Scheibe. Da es sich rein rechtlich beim Einschlagen der Scheibe um eine Sachbeschädigung handelt, rät der ADAC allerdings dazu, sich Zeugen zu suchen. Das Einschlagen sei aber durch Paragraf 34 des Strafgesetzbuches gedeckt, da es sich um einen Notfall mit akuter Gefahr für Leib und Leben handle. Vor Haftungsansprüchen schütze der § 228 des Bürgerlichen Gesetzbuches: Die Zerstörung der Sache werde schließlich vorgenommen, um eine Gefahr abzuwenden.
Abschließend rät der ADAC dazu, sich mit Polizei oder Feuerwehr zu besprechen und den Vorgang zu filmen – so sei man für eventuelle Streitigkeiten im Anschluss gewappnet.

