Kaputtes Auto nach Polizei-Verfolgungsfahrt: Wer zahlt das eigentlich?

Ob mit dem eigenen oder einem gestohlenen Auto: Die Flucht vor der Polizei endet häufig mit Schäden am Fahrzeug. regionalHeute.de fragte nach, wer die Kosten übernimmt.

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Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: Alexander Panknin

Region. Letzte Woche berichtete die Autobahnpolizei Braunschweig über den Fall eines Autodiebes, dessen Flucht durch einen sogenannten Stopstick beendet wurde. Die Reifen wurden dadurch unbrauchbar gemacht. regionalHeute.de nahm dies zum Anlass, bei der für die Region zuständigen Polizeidirektion Braunschweig nachzufragen, wer eigentlich die Kosten übernimmt, die an Fahrzeugen bei Verfolgungsfahrten mit der Polizei entstehen.



Eine pauschale Antwort kann es auf diese Frage natürlich nicht geben. "Jedes dieser Ereignisse bedarf stets der Einzelfallprüfung", betont Polizeipressesprecher Thorsten Ehlers. Grundsätzlich seien aber Ersatzansprüche des Fahrzeugeigentümers möglich, die sich auf Paragraph 839 Bürgerliches Gesetzbuch (Amtspflichtverletzung), auf Paragraf 80 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (Schadensausgleich nach polizeilicher Maßnahme) sowie auf Artikel 14 des Grundgesetzes (Schutz des Eigentums) beziehen.

Einschränkung der Haftung


Zu berücksichtigen sei bei der Einzelfallbetrachtung ebenfalls, dass die Maßnahmen auch der Wiedererlangung des Eigentums dienen können und dies je nach Konstellation zu einer Einschränkung der Haftung der Polizei führen könnte. Zudem seien individuelle Regelungen zum Schadenersatz möglich, die sich zum Beispiel aus Kraftfahrzeugversicherungsverträgen ergeben.

Egal ob mit einem gestohlenen oder mit dem eigenen Auto unterwegs - prinzipiell ist derjenige, der vor der Polizei flüchtet, erster Ansprechpartner für die Übernahme entstandener Kosten. Auch für mögliche Schäden an Autos der Polizei. Wird einem der Wagen gestohlen und bei der Wiedererlangung durch einen Polizeieinsatz beschädigt, gilt also: "Für Ersatzansprüche sollte sich der ursprüngliche Eigentümer grundsätzlich an den Fahrzeugführer wenden", betont Thorsten Ehlers.

Ersatzanspruch an die Polizei


Ein Ersatzanspruch an die Polizei komme zwar grundsätzlich auch in Frage, hier müssten aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Als Beispiele werden rechtswidrige Polizeimaßnahmen sowie die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit oder die Anwendung des mildesten Mittels genannt.


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