Braunschweig. Schon ab dem morgigen Mittwoch gilt in weiten Teilen des öffentlichen Lebens in Braunschweig die 2G-Regel. Eine entsprechende Allgemeinverfügung wurde am heutigen Dienstag erlassen. Das teilten Oberbürgermeister Dr. Thorsten Kornblum, Gesundkeitsdezernentin Dr. Christine Arbogast und Wirtschaftsdezernent Gerold Leppa in einer Pressekonferenz.
Laut Thorsten Kornblum greife man damit dem Land vor, das eine entsprechende Änderung der Corona-Verordnung vorbereite, um dem dynamischen Infektionsgeschehen entgegenzuwirken. Man wolle nicht eine weitere Woche warten, die Menschen besser zu schützen. Die aktuelle Corona-Verordnung ermögliche es der Stadt auch jetzt schon zu handeln. Künftig nur noch Geimpfte und Genese haben ab morgen Zutritt in die Gastronomie, in Diskotheken, Sportanlagen in geschlossenen Räumen, Museen, Theater und ähnliche Einrichtungen. Auch bei Veranstaltungen im privaten Bereich mit mehr als 25 Personen gilt 2G.
Weihnachtsmarkt betroffen
Betroffen von der Maßnahme wird auch der Weihnachtsmarkt sein. Statt wie geplant 3G wird nun der Zugang zu den gastronomischen Ständen nur mit 2G möglich sein. Wie Gerold Leppa, der auch Chef des Stadtmarketings ist, betonte, lasse sich dies leicht adaptieren. Den Stempel am Einlass gebe es halt nun unter den verschärften Bedingungen.
Wie Dr. Christine Arbogast betonte, soll die Maßnahme auch als Motivationsfaktor für die Ungeimpften dienen, sich endlich impfen zu lassen. Der Zusammenhang zwischen hoher Impfquote und niedriger Inzidenz - etwa in einigen Südeuropäischen Ländern - sei eindeutig. In Braunschweig gebe es immer noch zu viele Menschen, die sich impfen lassen könnten, dies aber nicht getan haben. Diese sollten auch ihre gesamtgesellschaftliche Verantwortung bedenken, gerade für die Menschen, die sich nicht impfen lassen können. Die Gesundheitsdezernentin teilte mit, dass man im Krisenstab auch Szenarien mit einer Inzidenz von 300 oder 400 in Braunschweig für möglich halte. Dem wolle man zeitnah entgegen wirken.
Ausgenommen von der 2G-Regel sind Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 18 Jahren und Personen mit medizinischer Kontraindikation und Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen. Diese Personengruppen dürfen die Räume betreten, Leistungen entgegennehmen sowie an Veranstaltungen teilnehmen, soweit sie einen negativen Test vorweisen können. Auch bei der Nutzung von Sportanlagen im Rahmen des Spitzen- und Profisports, bei Trainings von Rettungsschwimmern, Schulsports sowie für begleitende Aufsichtspersonen im Rahmen des Erstschwimmunterrichts von Kindern gilt die 2G-Regelung nicht.
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