Wegen zahlreicher Hinweise und Beschwerden bei der Beantragung von Erlaubnissen bzw. Anzeigen nach dem neu in Kraft getretenen Niedersächsischen Gaststättengesetz hat das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr nunmehr Anwendungshinweise für die Vorlage von Führungszeugnissen und Auszügen aus dem Gewerbezentralregister für die zuständigen Gaststättenbehörden erlassen.
[image=5e1764c9785549ede64ccf2f]Aus den landesweit anzuwendenden Hinweisen des Ministeriums, die der Samtgemeindeverwaltung Schladen frühzeitig durch Herrn Landtagsabgeordneten Oesterhelweg übersandt wurden, geht hervor, dass auf die Vorlage eines Führungszeugnisses und einem Auszug aus dem Gewerbezentralregister verzichtet werden kann, wenn seitens der Behörde offensichtlich keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen bzw. wenn die persönlichen Verhältnisse der genannten Personen zweifelsfrei bekannt sind, teilt der Samtgemeindebürgermeister Andreas Memmert heute mit.
Wie das Ministerium ausführt, können somit beispielsweise die Vorsitzenden von Schützen-, Sport- , Heimat- und Kulturverein sowie Ehrenbeamte der Freiwilligen Feuerwehren als zuverlässige Verantwortliche gelten.
Ungeachtet dessen kann seitens der Samtgemeinde Schladen im Zweifelsfalle und anlassbezogen die Beibringung des Führungszeugnisses und der Auszug aus dem Gewerbezentralregister verlangt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch ohne Beibringung von Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister die Anzeigefrist von 4 Wochen einzuhalten ist, damit die Zuverlässigkeit des Veranstalters geprüft werden kann.
Der Vordruck der Anzeige eines Gaststättengewerbes ist auf der Internetseite der Samtgemeinde Schladen unter Formularservice / e- Government abrufbar.
Samtgemeinde Schladen vollzieht Niedersächsisches Gaststättengesetz
Mehr regionalHeute.de bei Google sehen?
Jetzt als bevorzugte Quelle festlegen
