Übergangs-Verordnung: Diese Corona-Maßnahmen bleiben bis April

Diese Verordnung gilt dann bis zum 2. April und birgt einige Veränderungen. Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte entfallen schon morgen.

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Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: pixabay

Region. Der Deutsche Bundestag hat am Freitag Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen, die mittelfristig die Möglichkeiten der Länder, die Corona-Pandemie auch präventiv zu bekämpfen, stark einschränken. Das geht aus einer Pressemitteilung der Niedersächsischen Staatskanzlei hervor. Bevor die neuen Regelungen greifen, gibt es jedoch eine Übergangszeit bis zum 2. April. In dieser Zeit können die bisherigen Schutzmaßnahmen noch weitgehend aufrechterhalten bleiben. Davon macht Niedersachsen mit der ab Samstag geltenden Corona-Verordnung Gebrauch.



Damit bleibt es auch bis dahin bei den bisherigen Vorgaben zur Maskenpflicht, G-Regelungen, beim Abstandsgebot und bei der Pflicht, Hygienekonzepte zu erstellen. Keine bundesgesetzliche Grundlage gibt es ab Samstag mehr für Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte und für Kapazitätsbeschränkungen bei Großveranstaltungen. Ebenfalls entfallen muss die Pflicht von Betreibern von Einrichtungen mit Publikumsverkehr zur Bereitstellung einer Corona-Warn-App, obwohl sie diese weiterhin anbieten und auch Kapazitätsbeschränkungen anordnen können. Auch für Regelungen für Personal in Sammelunterkünften oder landwirtschaftlichen Betrieben gibt es keine gesetzliche Ermächtigung mehr.

Das sind die Neuerungen


Die bisherigen Regelungen für Landkreise und kreisfreie Städte mit hoher Hospitalisierung und hoher 7-Tage-Inzidenz entfallen. Der Bund lässt zukünftig im Personenfernverkehr alternativ zur FFP2-Maske auch eine OP-Maske zu. Das Land Niedersachsen besteht für den hiesigen Personennahverkehr wie bisher auf FFP2-Masken. Die 3G-Regel entfällt.

Die wichtigsten Regeln im Überblick.
Die wichtigsten Regeln im Überblick. Foto: Land Niedersachsen




Auch zukünftig gilt eine FFP-2 Maskenpflicht im Innenbereich während einer Veranstaltung ab 50 Personen, beim Besuch eines Clubs, Gastronomie- oder Beherbergungsbetriebs, einer Spielhalle oder -bank. Die Maske darf abgenommen werden, soweit und solange ein Sitzplatz eingenommen wird. Die Dauer der Aufbewahrung der erhobenen Testungsdaten wird auf eine Woche verkürzt. Die Kontaktdatenerhebung durch Dritte ist auf ein unbedingt notwendiges Mindestmaß zu beschränken. Positiv Getestete sind selbst zur Einleitung weiterer Schritte und auch zur Meldung an das Gesundheitsamt verpflichtet.

Das gilt bei Veranstaltungen


Symbolbild.
Symbolbild. Foto: pixabay


Die Kontaktbeschränkungen bei privaten Zusammenkünften entfallen ersatzlos. Bei Versammlungen unter freiem Himmel fällt die Verpflichtung zu Hygieneschutzmaßnahmen ersatzlos weg. Für Veranstaltungen ab 50 bis 2.000 Personen gilt drinnen und draußen auch weiterhin 3G, auf Abstandsregelungen wird verzichtet. Außer im Sitzen muss im Innenbereich eine FFP2-Maske getragen werden. Für Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Teilnehmern wird eine 2G-Regelung vorgesehen.


Bei Veranstaltungen mit bis zu 2.000 sowie Veranstaltungen von mehr als 2.000 Teilnehmern unter freiem Himmel müssen Teilnehmer keinen Abstand zu anderen Personen einhalten. Drinnen bleibt es bei dem Mindestabstand (1 Meter bei Schachbrett) und bei der Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske, außer im Sitzen. Wird auch im Sitzen eine Maske getragen, entfällt die Abstandspflicht. Es gibt keine Kapazitätsbegrenzungen mehr, wohl aber die Pflicht zur Erstellung und Vorlage eines qualifizierten Hygienekonzeptes. Erhöht der Veranstalter freiwillig die Zugangsbeschränkung auf 2Gplus entfällt der Abstand ebenfalls. Im Bereich der Diskotheken bleibt es im Übrigen auch bei der 2Gplus-Regelung.

Kitas und Schulen


Symbolbild.
Symbolbild. Foto: Über dts Nachrichtenagentur


Zukünftig gilt: Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres müssen sich dreimal pro Woche zu Hause auf Covid-19 testen. Nur bei einem negativen Testergebnis dürfen sie die Kita betreten. Für schulpflichtige Kinder gilt dies nur während der Schulferien, da sie ansonsten im Schulumfeld testen. Bei Kindern, bei denen ein Selbsttest nicht möglich ist, greift auch weiterhin das Umfeldtesten. Alle Personen, mit Ausnahme der betreuten Kinder und Beschäftigten der Einrichtung, müssen weiterhin während der Kern- und Randzeiten in den Innenräumen eine Atemschutzmaske tragen.

Ab Montag entfällt in allen Schulen die sogenannte Kohortenregelung und in Grund- und Förderschulen darf während des Unterrichts die Maske am Sitzplatz abgenommen werden, wenn alle Kinder ihre Sitzplätze eingenommen haben. Wenn allerdings ein Corona-Selbsttest positiv ausfällt, muss die gesamte Lerngruppe zunächst an den fünf Folgetagen auch im Unterricht am Sitzplatz wieder eine medizinische Maske tragen und sich zu Hause täglich testen. Diese Maßnahme kann abgebrochen werden, wenn sich der Verdachtsfall nicht bestätigt. Jenseits des Primarbereichs aber bleibt das Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen am Platz für alle Schulen und Jahrgänge verpflichtend.


Es gilt weiterhin eine dreimalige Testpflicht pro Woche für alle Schüler, auch für sogenannte Geboosterte. Nach den Osterferien ist geplant, im Rahmen einer zusätzlichen Sicherheits-Phase im Zeitraum 20. bis 29. April täglich zu testen. Das gilt für alle Schüler.

Weitere Regelungen


Für Heime und ähnliche Einrichtungen gilt, dass das Pflegepersonal FFP2-Masken tragen muss, auch geimpftes und genesenes Personal. Für Gäste gilt keine Maskenpflicht, wenn sie einen Nachweis über eine Impfung, Genesung oder Testung vorlegen können. Gleiches gilt für die Pflegebedürftigen, die in Gruppen im Rahmen der Angebote zur Unterstützung im Alltag betreut werden. Eine Regelung zum Abstandsgebot ist in diesem Zusammenhang nicht mehr erforderlich.

Ab dem 3. April kann das Land Schutzmaßnahmen nur noch in wenigen Bereichen verbindlich anordnen. Dazu gehören beispielsweise Maskenpflichten in Gesundheitseinrichtungen sowie im ÖPNV. Testungen werden dann als Zugangsvoraussetzung nurmehr in Kranken- und Pflegeeinrichtungen, Heimen, Schulen und Justizvollzugsanstalten vorgegeben werden können.


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