Region. Inzwischen ist er gefasst: der verurteilte Mörder, der auf einem begleiteten Ausgang aus der JVA Celle in Peine der Justiz entflohen war. Der 41-jährige Benjamin F. entkam mit seinem Motorrad, doch etwa 24 Stunden später meldete das LKA Niedersachsen, dass der Sträfling in Italien in einen Verkehrsunfall verwickelt war und wieder gefasst wurde. Trotz dieses Fahndungserfolgs sind viele Fragen offen, die sich vor allem an den Justizvollzug richten. Die drängendste: Wie kann so etwas – die Flucht eines Mörders während des Ausgangs – passieren?
Auf den Seiten von regionalHeute.de in den sozialen Medien wiederholte sich eine Frage unzählige Male: "Wieso bekommt ein Mörder überhaupt Ausgang?" Zumal der 41-Jährige bereits 38 solcher Ausgänge gemacht haben soll. Diesmal hatte er, wie zahlreiche Medien bundesweit berichteten, seine Mutter im Peiner Stadtteil Vöhrum besucht. Dort konnte er mit dem auf ihn zugelassenen Motorrad mit Braunschweiger Kennzeichen seinem Begleiter entkommen, bis die Flucht für ihn im norditalienischen Venetien endete.
Unverständnis für den Ausgang aus der JVA
Auch unter anderem die CDU-Landtagsfraktion zeigte Unverständnis für die Flucht und ihre Umstände: "Die Flucht eines wegen Mordes und versuchter Vergewaltigung verurteilten Straftäters aus dem Verantwortungsbereich der JVA Celle ist ein erschreckender Vorgang. Ein solcher Vorfall erschüttert das Vertrauen der Menschen in die Sicherheit des Strafvollzugs", lässt die CDU mitteilen und schiebt hinterher: "Die Menschen erwarten zu Recht, dass verhängte Strafen auch tatsächlich vollzogen werden und der Schutz der Allgemeinheit oberste Priorität hat.“
Grundsätzlich haben auch verurteilte Mörder die Möglichkeit, einen Ausgang genehmigt zu bekommen, bestätigt eine Sprecherin des Niedersächsischen Justizministeriums auf Anfrage von regionalHeute.de. Das regelt Paragraf 13 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes. Demnach könne ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Gefangener beurlaubt werden, wenn er sich zehn Jahre im Vollzug befunden hat – inklusive vorheriger Untersuchungshaft und anderer Freiheitsentziehung.
Nach acht Jahren Haft sind Ausgänge möglich
Für Freigang oder Ausgang gelte eine Sperrfrist von acht Jahren. Beides zählt zu den Lockerungen, die ohne Aufsicht durch Vollzugsbedienstete stattfinden. Bei einem Freigang wird dem Gefangenen gestattet, außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung nachzugehen. Ein Ausgang sei derweil die Erlaubnis, die Anstalt zu einer bestimmten Tageszeit zu verlassen. Solche Ausgänge hatte auch der 41-jährige Benjamin F. wohl mehrfach genehmigt bekommen – wie zuletzt in dieser Woche. Die Frist von acht Jahren Haft sei bei ihm verstrichen gewesen, bestätigt die Sprecherin des Justizministeriums.
Neben der Sperrfrist gibt es aber noch ein weiteres Kriterium, das darüber entscheidet, ob eine solche Lockerung dem Häftling erlaubt wird. Es dürfe nicht zu befürchten sein, dass "die oder der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerung zu Straftaten missbraucht werde", erklärt die Sprecherin des Justizministeriums. Das sei eine Voraussetzung.
Um festzustellen, ob ein Häftling wahrscheinlich während seines Ausgangs flieht oder weitere Straftaten begeht, setzen die Haftanstalten auf "eine tatsachenbasierte Prognose des Verhaltens der oder des Gefangenen während der in Aussicht genommenen Lockerung". Die Entscheidung obliegt der jeweiligen Vollzugsbehörde. Im Fall von Benjamin F. habe "diese Prognose ergeben, dass eine Flucht oder ein Missbrauch des Ausgangs zu Straftaten nicht zu befürchten ist", heißt es aus dem Justizministerium.
Begleitpersonen stellen keine permanente Kontrolle dar
In manchen Fällen könne die Vollzugsbehörde den Gefangenen anweisen, sich von einem Vollzugsbediensteten oder einer anderen geeigneten Person begleiten zu lassen. Diese Begleitperson ist aber – anders als eine Aufsicht – nicht zwingend dafür vorgesehen, den Häftling beim Ausgang an einer Flucht oder einer Straftat zu hindern, sondern soll ihn dabei unterstützen, seinen Ausgangszweck – zum Beispiel den Besuch der Mutter – zu erreichen. Auch wenn es sich um Vollzugsbedienstete handelt, hätten solche Begleitpersonen nicht zu gewährleisten, "dass die oder der Gefangene zeitlich und örtlich durchgehend unter Kontrolle steht und eine Flucht mithin jederzeit unterbunden werden kann", stellt die Sprecherin des Ministeriums klar.
Nun – im Fall von Benjamin F. ist dieses Vorgehen offenbar gründlich schiefgegangen. Wie dieser Fall zu bewerten sei, ob es Konsequenzen für die Zukunft hat, dazu äußert sich das zuständige Ministerium noch nicht. "Der Sachverhalt wird derzeit umfassend aufgeklärt, so dass eine abschließende Bewertung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist", teilt die Sprecherin mit.

