Wann darf die Feuerwehr mit Sondersignal fahren?

Die Feuerwehr ist von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Doch gilt das auch für Übungen?

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Symbolfoto | Foto: Alexander Panknin

Region. Sind Feuerwehren auf Einsatzfahrten, machen sie durch das Sondersignal auf sich aufmerksam. Das gilt vor allem im Straßenverkehr. Doch wie sieht es aus, wenn sich die Kräfte nicht auf dem Weg zu einem echten Einsatz befinden, sondern lediglich auf der Fahrt zu einer Übung sind?



Diese Frage stellte der CDU-Landtagsabgeordnete Andre Bock kürzlich der Landesregierung. Er wollte wissen, in welchem Umfang die Feuerwehren in Niedersachsen Sondersignale zu Übungszwecken im Straßenverkehr benutzen dürfen und wer haftet, wenn es bei einer Übungsfahrt unter Einsatzbedingungen mit Sondersignaleinsatz zu Personen- oder Sachschäden kommt.

Feuerwehren von StVO befreit


Das zuständige Ministerium für Inneres und Sport klärt dazu auf. Demnach ist gemäß § 35 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unter anderem die Feuerwehr von den Vorschriften der StVO befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Sonderrechte dürften laut StVO dabei nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

Sondersignal auch bei Übung


Da die der Feuerwehr übertragenen hoheitlichen Aufgaben eine praktische Aus- und Fortbildung der Fahrer von Sondersignalfahrzeugen erfordern, die Übungseinsatzfahrten aber nicht allein auf den der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Bereichen, wie Übungsplätzen, durchgeführt werden können, sondern unter möglichst realitätsnahen Bedingungen in einem angemessenen Umfang auch im öffentlichen Verkehrsraum erfolgen müssen, ist den Fahrern auch bei der Durchführung von Übungsfahrten ein Übertreten der Verhaltensvorschriften der StVO prinzipiell erlaubt. So könne also auch bei Übungsfahrten im öffentlichen Raum das Blaulicht und das Einsatzhorn genutzt werden, ohne dass die Voraussetzungen für die Verwendung von Sondersignalen erfüllt sind.

Die Ausübung der Sonderrechte dürfe jedoch nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen, betont das Ministerium. Dies erfordere, insbesondere bei Übungseinsatzfahrten, eine sorgsame Planung. So seien Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer und der Übenden bereits im Planungsstadium zu bedenken und bis auf ein nicht kalkulierbares Restrisiko auszuschließen.

Fahrer haftet in der Regel nicht


Kommt es doch einmal bei einer Übungsfahrt unter Einsatzbedingungen mit Sondersignaleinsatz zu einem Unfall mit Personen- oder Sachschäden, wird der Fahrer grundsätzlich nicht in die Haftung genommen. Hier übernimmt der jeweilige Träger der Feuerwehr, also die Gemeinde oder der Landkreis, die Haftung für eingetretene Schäden. Dennoch macht das Ministerium deutlich, dass die Frage nach der Haftung bei Personen- oder Sachschäden nicht pauschal beantwortet werden könne und vielmehr einer umfassenden Prüfung des Einzelfalls bedarf.


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